TE Vwgh Beschluss 2020/12/4 Ra 2020/06/0261

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §2 Abs2 litg
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der M S in R, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. August 2020, Zl. KLVwG-604/8/2020, betreffend einen Antrag gemäß § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Radenthein, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde durch die mit der Maßgabe einer Neuformulierung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 24. März 2020 erfolgte Abweisung einer von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde der Antrag der Revisionswerberin vom 17. Mai 2019 auf behördliche Maßnahmen nach §§ 35 und 36 Kärntner Bauordnung (K-BO) (und Einräumung der Parteistellung in solchen Verfahren) betreffend den am 19. Februar 2019 erfolgten Austausch von Telekommunikationseinrichtungen auf einem näher genannten Grundstück in R. in Verbindung mit dem Antrag vom 6. Juni 2019 (mit dem die Erledigung des am 17. Mai 2019 gestellten Antrags mittels Bescheid urgiert wurde) gemäß § 34 Abs. 3 K-BO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. g K-BO als unzulässig zurückgewiesen.

2        Die ordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.

3        Das LVwG hielt unter anderem fest, am 19. Februar 2019 seien von einem Telekommunikationsunternehmen am in Rede stehenden Standort Arbeiten durchgeführt worden, die ausschließlich die Telekommunikationseinrichtungen (Arbeiten im Container, Verkabelung, Austausch der Sendemodule und Antennen), nicht hingegen hochbauliche Anlagenteile betroffen hätten. Es habe keine Änderung der Verwendung des gegenständlichen Mobilfunktragmastes stattgefunden. Die Revisionswerberin wohne in ca. 200 m Entfernung vom Grundstück, auf dem der Mobilfunktragmast stehe, und habe Sichtverbindung dorthin.

4        Der Austausch von nicht hochbaulichen Anlagenteilen bei Telekommunikationsanlagen sei nicht der Bauordnung unterworfen, daher könnten davon auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die die Bauordnung einräume, betroffen sein. Überdies sei der Antrag fast zwei Monate verspätet gestellt worden. Auch der Verweis auf die Widmungswidrigkeit (die ein betriebstypologisches Gutachten erforderlich machen würde) gehe daher, und auch angesichts der Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 7 K-GPlG, fehl.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102, mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).

10       Die Revisionswerberin tritt in den weitwendigen Zulässigkeitsausführungen insbesondere der Auslegung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO durch das LVwG entgegen und vermeint, dass dieses damit von der Rechtsprechung des VwGH abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auslegung des LVwG steht vielmehr mit der hg. Rechtsprechung, zu § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 1996 in Einklang, nach der sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rechtsauffassung der belangten Behörde, der zufolge bei dem festgestellten Sachverhalt im Hinblick darauf, dass keine Veränderung der der Bauordnung unterliegenden Anlagenteile erfolgte, die Anwendung der K-BO 1996 ausgeschlossen ist, als zutreffend erweist (vgl. z.B. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0090, und erneut VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060261.L00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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