RS Lvwg 2020/12/14 LVwG-AV-535/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs2

Rechtssatz

Die Nachbareigenschaft und damit Parteistellung gemäß § 75 Abs 2 erster Satz GewO ist schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl VwGH 2007/07/0045; 96/04/0252).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Nachbar; subjektiv öffentliches Recht; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.535.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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