TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W259 2225229-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

AHG §8
B-VG Art133 Abs4
GehG §22
GehG §22a Abs1
GehG §22a Abs5
PTSG §17 Abs1a
PTSG §17 Abs2

Spruch

W259 2225229-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes der österreichischen Post AG vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Punkt 10. wie folgt zu lauten hat: „10. auf Nachzahlung der nicht entrichteten Pensionskassenbeiträge seit 01. Jänner 2008,“.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG abgeschlossen. Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.

2. Mit Schreiben vom 30.10.2017, eingelangt beim Leiter des Personalamtes XXXX der österreichischen Post AG (belangte Behörde) am 30.10.2017, beantragte der Beschwerdeführer den Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75 % des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.01.2008 bis 30.09.2017 in der Höhe von € 3.500,90 (Punkt 1.) und gleichzeitig die bescheidmäßige Feststellung zu mehreren Eventualbegehren. So etwa die Feststellungen, dass ihm gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei bzw. ihm diese bereits erteilt worden sei (Punkt 2.), dass diese Pensionskassenzusage 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbetrages nach § 22a GehG betrage (Punkt 3.), dass ihm die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Anlageerfolg nachzuzahlen seien (Punkt 4.), dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet sei, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, abzuschließen (Punkt 5.) und, dass dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten müsse wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete (Punkt 6.) und dass er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG geleistet worden wären (Punkt 7.).

3. Mit Bescheid vom XXXX .2018, GZ: XXXX , wurde das Verfahren, welches mit Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 eingeleitet wurde, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung bereits anhängiger Verfahren, die die Rechtsfrage der Interpretation und Anwendung des § 22a Abs. 5 GehG zum Gegenstand haben, ausgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 06.03.2019 stellte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, wonach ihm entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine betriebliche Pensionszulage erteilt worden sei, bei der belangten Behörde ergänzend Anträge auf Erlassung eines Leistungsbescheides auf Erteilung einer Pensionskassenzusage (Punkt 8.), auf Erlassung eines Leistungsbescheides auf Erteilung einer Pensionskassenzusage mit demselben Beitrags- und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamten, das seien 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG, [bestehe] (Punkt 9.), auf Nachzahlung der nicht entrichteten Pensionskassenbeträge seit dem 01.01.2008 (Punkt 10.), auf Feststellung, dass ihm eine Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamten, das seien 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG, zu erteilen sei (Punkt 11.) und in eventu einen Antrag auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides, wonach der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG einen Pensionskassenkollektivvertrag über dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht, wie es im Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vorgesehen sei, mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die nach dem 31.12.1953 geboren seien, abzuschließen habe (Punkt 12.).

5. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der österreichischen Post AG vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 und 06.03.2019 hinsichtlich des Punktes 1. mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Punkte 2. bis 12. wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde zu Punkt 1. zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuspruch als einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen gedeutet habe, zumal die Dienstbehörde keinesfalls berechtigt sei, einen Leistungsbescheid zu erlassen (VfSlg 13.221/1992, VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Anspruch bestehe aber – selbst unter der Annahme, dass es sich dabei um einen zulässigen Anspruch auf Leistung handle – nicht. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 5 des Kollektivertrages über die Pensionszusage für Bundesbedienstete in der Fassung vom 03.07.2014 ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht erfasst seien. Eine Pensionskassenbeitragsleistung durch den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG sei für diese Beamten somit auch gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages nicht vorgesehen. Weiters sei von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden und mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten vom Dienstgeber Bund kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG für dienstzugewiesenen Beamten abgeschlossen worden. Weder der erwähnte Kollektivvertrag noch eine gesetzliche Bestimmung würden eine geeignete Rechtsgrundlage für den Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen darstellen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. Es mangle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung.

Zu Punkt 2. wurde ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage nach 9 ObA 66/11p auf eine in § 22 a GehG geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs. 1 BPG zu erteilen gründe. Es sei damit aber kein Anspruch des einzelnen Beamten (kein subjektiv-öffentliches Recht) auf Erteilung der Pensionskassenzusage verbunden. Die angerufene Behörde sei außerdem nicht zur Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung des Bundes zur Erteilung einer Pensionskassenzusage berufen, weil sich ihre Zuständigkeit auf die Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 3 PTSG beschränke. Da auch sonst keine Behörde für den Abspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruches zuständig sei, sei das diesbezügliche Begehren wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu Punkt 3. wurde ausgeführt, dass der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, keine Anwendung finde, weshalb für diese hieraus auch kein Anspruch (kein subjektiv-öffentliches Recht) abzuleiten sei. Wegen der zwingenden Vorgaben zum Pensionskassen-Kollektivvertrag für dienstzugewiesene Beamte in § 22a Abs. 5 GehG könne der allgemeine Pensionskassen-Kollektivvertrag die dienstzugewiesenen Beamten auch gar nicht wirksam einbeziehen, weil für die dienstzugewiesenen Beamten nach § 22a Abs. 5 Z 2 leg cit der Kollektivvertrag zwingend vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG mit der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen sei. Der allgemeine Beamten-Kollektivvertrag nach Abs. 1-3 leg cit habe daher entsprechend den Vorgaben des § 22a GehG gar keine kollektivvertragliche Regelungsmacht für die dienstzugewiesenen Beamten und könne sie daher gar nicht wirksam in seinen Geltungsbereich einbeziehen. Wie zu Pkt. 2. ausgeführt, sei die angerufene Behörde außerdem nicht zur Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung des Bundes zur Erteilung einer Pensionskassenzusage berufen. Daraus folge, dass ihr auch keine Zuständigkeit zur Festlegung der Höhe dieser Zusage zukomme. Da auch sonst keine Behörde für den Abspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs zuständig sei, sei das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.

Zu Punkt 4. wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 1. ausgeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung von Pensionskassenbeiträgen mangle. Deshalb sei auch das Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung zu verneinen. Dieser Antrag sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu Punkt 5. wurde ausgeführt, dass für den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG keine Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Pensionskassen-Kollektivvertrages bestehe, weshalb der Beschwerdeführer somit auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung habe. Die angerufene Behörde sei außerdem nicht zur Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines Pensions-Kollektivvertrages berufen, weil sich ihre Zuständigkeit auf die Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 3 PTSG beschränke. Da auch sonst keine Behörde für den Abspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs zuständig sei, sei das diesbezügliche Begehren wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu Punkt 6. wurde ausgeführt, dass keine Verpflichtung für den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines entsprechenden Pensions-Kollektivvertrages bestehe. Daraus folge, dass auch keine inhaltlichen Vorgaben zur Gestaltung des Pensionskassen-Kollektivvertrages bestehen würden. Wie in Punkt 5. ausgeführt, sei die angerufene Behörde außerdem nicht zur Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines Pensions-Kollektivvertrages berufen. Daraus folge, dass ihr auch keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Ausgestaltung dieses Pensions-Kollektivvertrages zukomme. Da auch sonst keine Behörde für den Abspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs zuständig sei, sei das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.

Zu Punkt 7. wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keinesfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche auf „Pensionsleistungen" bestünden, welche er unmittelbar gestützt auf § 22a GehG oder auf Regelungen betreffend die Einbeziehung von Beamten in eine Pensionskasse und deren allfällige Nichtumsetzung geltend machen könne. Dazu komme, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung von Pensionskassenbeiträgen mangle, sodass auch keine davon abgeleiteten Ansprüche auf Leistungen aus der unterbliebenen Leistung von Beiträgen an eine Pensionskasse entstehen könnten. Außerdem stelle der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Danach fehle es nämlich an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden" werden könne (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77). Ein solches Verfahren bestehe jedoch im Rahmen der Pensionsbemessung durch die Pensionsbehörde ab der Versetzung in den Ruhestand. Ein Interesse, bereits vor der Entstehung eines Anspruches auf Ruhegenuss einzelne der möglicherweise - die Verhältnisse können sich bis zur Entstehung des Anspruches auf den Ruhegenuss erheblich ändern - bei der in der Zukunft liegenden Ruhestandsversetzung dann bestehenden Anspruchsgrundlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt feststellen zu lassen, stelle keine taugliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar (vgl. etwa VwGH 09.02.1999, 98/11/0011). Das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu Punkt 8. und 9. wurde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge darauf gerichtet seien, dass die Leistung der Dienstbehörde darin bestehen solle, ihm eine Pensionskassenzusage zu erteilen, und zwar mit demselben Beitrags- und Leistungsrecht wie für die übrigen Bundesbeamten. Dies sei jedoch gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.

Zu Punkt 10. wurde ausgeführt, dass dieses Begehren als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gedeutet werde, weil ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides aus denselben Gründe, wie unter Punkt 8. und 9. ausgeführt, unzulässig sei und dieses Begehren daher jenem zu Punkt 4. entspreche. Es werde auf die Begründung zu Punkt 4. verwiesen. Das Begehren könne zwar auch auf Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen. In diesem Fall wäre der Antrag dennoch zurückzuweisen, weil – wie bereits ausgeführt – ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides unzulässig sei.

Zu Punkt 11. wurde auf die Ausführungen zu den Punkten 2. und 3. verwiesen, zumal das Vorbringen inhaltlich ident sei.

Schließlich führte die belangte Behörde zu Punkt 12. aus, dass dieser formal auf die Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides abziele. Inhaltlich handle es sich jedoch um einen Leistungsbescheid des Inhalts, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG einen Pensionskollektivvertrag abzuschließen habe. Ein solcher sei aus den Erwägungen zu den Anträgen Punkt 8. und 9. unzulässig. Für einen Rechtsgestaltungsbescheid fehle überdies die gesetzliche Grundlage: Zum einen sei der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nicht zum Abschluss des Pensionskollektivvertrages verpflichtet. Darüber hinaus sehe das Gesetz nicht vor, dass die Dienstbehörde den - ohnehin nicht verpflichtenden - Vertragsabschluss durch einen Bescheid ersetzen könne. Damit sei auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.09.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Rechtsansicht, wonach es kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage für den Beschwerdeführer gebe, nicht zu folgen sei. Der Wortlaut des § 22a GehG sehe vor, dass allen Beamten, die nach dem 31.12.1954 geboren worden seien, eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei. Allein dieser Umstand lasse auf ein subjektiv-öffentliches Rechts schließen. Die gegenteilige Ansicht würde gegen zahlreiche Grundrechte verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass den gemäß § 17 PTSG der österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten, entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, eine betriebliche Pensionskassenzusage noch nicht erteilt worden sei, weshalb es keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch auf Zahlung von Pensionskassenbeiträgen gebe. Daraus sei nicht zu schließen, dass es kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gebe, zumal der Verwaltungsgerichtshof in zuvor genanntem Erkenntnis erkennen habe lassen, dass die Revision nur deshalb zurückgewiesen worden sei, da der Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen nicht beantragt worden sei und nicht ein auf § 22a GehG gestützter Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder der Abschluss eines Kollektivvertrages bzw. Pensionskassenvertrages auf Grundlage eines Kollektivvertrages erfolgt sei. Die gestellten Anträge dürften daher nicht in Ermangelung behaupteter subjektiv-öffentlicher Rechte zurückgewiesen werden, sodass daraus folge, dass diesen vollinhaltlich stattzugeben sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen sei, dass ein Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen nicht zulässig sei, müsse jedenfalls über die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge auf bescheidmäßige Feststellung stattgegeben werden, da ihm sonst keine Möglichkeit zur Verfügung stehe, seine Rechtsansprüche zu sichern. Überdies müsse für den Fall, dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG verpflichtet sei, einen Pensionskassenkollektivvertrag über dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht, wie es im Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vorgesehen sei, nicht zulässig sei, jedenfalls ein diesbezüglicher Rechtsgestaltungsbescheid erlassen werden. Sodann stellte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner ursprünglichen Anträge, insgesamt elf Anträge.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde „neu“ gestellten Anträge nicht zulässig seien, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht „Sache“ des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Es werde daher beantragt die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.

8. Mit Stellungnahme vom 28.11.2019 führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten habe, dass den gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten entgegen der gesetzlichen Verpflichtung eine betriebliche Pensionskassenzusage noch nicht erteilt worden sei, weshalb es momentan keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch auf Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nach § 22a GehG gebe. Die ordentliche Revision sei deshalb zurückgewiesen worden, da kein Antrag auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder Abschluss eines Kollektivvertrages gestellt worden sei. Diese Anträge würden nunmehr gestellt. Es seien sowohl Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbescheide beantragt worden, um der gesetzlich normierten Zusage zum Durchbruch zu verhelfen.

9. Der gegenständliche Gerichtsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 01.07.2020 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Es wurde kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG für zur Post dienstzugewiesene Beamte zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Post AG und der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und dass für die gemäß § 17 PTSG, der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten keine Pensionskassenzusage im Sinne des § 22a Gehaltsgesetz erteilt wurde, steht außer Streit. Wesentlicher Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf eine zu seinen Gunsten erteilte Pensionskassenzusage im Sinne des § 22a Gehaltsgesetz hat.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die Aufnahme weiterer Beweisergebnisse war nicht erforderlich, nachdem sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergibt. Insoweit der Beschwerdeführer die Einvernahmen von Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der bisherige Nichtabschluss eines Pensionskollektivvertrages für die der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die nach dem 31.12.1954 geboren seien, aus der alleinigen Weigerung des Vorstandsvorsitzenden der Post AG, einen derartigen Kollektivvertrag abzuschließen, unterblieben sei, vermochte er die Relevanz des beantragten Beweismittels für das gegenständliche Verfahren nicht aufzuzeigen. Darüber hinaus ist es unbestritten, dass kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG für zur Post dienstzugewiesene Beamte zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Post AG und der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abgeschlossen wurde. Daher konnte diese Feststellung auch ohne Einvernahme der beantragten Zeugen getroffen werden. Der Antrag auf Einholung eines berufskundigen Sachverständigengutachtens blieb unbegründet, weshalb weder das Beweisthema noch die Relevanz für das gegenständliche Verfahren dargestellt wurde. Von Amts wegen war die Bestellung eines berufskundigen Sachverständigen nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 22a GehG lautet – auszugsweise - wie folgt:

„Pensionskassenvorsorge

§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.

[…]

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“

§ 5 des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zuletzt geändert am 03.07.2014 lautet wie folgt:

„Persönlicher Geltungsbereich

§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

3.1.1. Zu dem Antrag betreffend Punkt 1:

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, wird durch Leistungsbescheide dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung – iwS, also einschließlich einer Duldung oder Unterlassung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen enthaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt, sie also einen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bilden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 3259/1957) werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art 137 B-VG gegeben ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/12/0199).

Die Erlassung eines „Leistungsbescheides“ - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren – kommt diesfalls keinesfalls in Betracht, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Leistungsbescheides unzulässig und hat die belangte Behörde diesen Antrag zutreffend als Feststellungsbegehren umgedeutet.

Hinsichtlich der Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer begehrten Zuspruches von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.01.2008 bis 30.09.2017 in der Höhe von € 3.500,90 ist anzumerken, dass mit § 22a GehG nur eine Rechtsgrundlage geschaffen werden sollte, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden (vgl. 1031 BlgNR 22.GP).

§ 22a Abs. 1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.

Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des oben genannten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete herangezogen werden.

§ 22a Abs. 5 GehG sieht für Bundesbeamte, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, vor, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Zum Abschluss eines Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten in Bezug auf diese Beamte ist der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (hier der Österreichischen Post AG) ermächtigt, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.

Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.

Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs. 5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.

Dazu hat der VwGH in seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass es, da den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Pensionskassenbeiträge mangelt. Im Fall des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages wäre in diesem die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen (vgl. § 22a Abs. 2 und 5 Z 3 GehG, § 3 Abs. 1 Z 2 BPG, § 15 Abs. 3 Z 1 PKG).

Da derzeit ein noch abzuschließender Kollektivvertrag durch die dazu gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigten für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten aussteht, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Dienstgeberbeiträge für die betroffene Gruppe der Beamten. Eine überbetriebliche Pensionskassenzusage liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

3.1.2. Zu den Anträgen betreffend die Punkte 2. bis 7., 10. und 11.:

Die gegenständlichen Feststellungsanträge zielen im Kern darauf ab, die Verpflichtung des Vorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines Kollektivvertrags über eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 22a Abs. 1 GehG bescheidförmig festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 19.09.2012, GZ. 2012/01/0008 mwN).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass § 22a Abs. 3 bzw. Abs. 5 GehG lediglich eine Ermächtigung der entsprechenden Vertreter des Bundes enthalten, Kollektivverträge im Sinne des Abs. 1 leg.cit. abzuschließen. In diesem Sinne stellt auch der Verfassungsausschuss des Nationalrates fest, dass „mit der Beschlussfassung der diesbezüglichen Rahmengesetzgebung nun die Grundlage für die Schaffung einer Pensionskasse für jene Teile des Bundesdienstes, für die eine solche noch nicht besteht, geschaffen wird, um im Zuge der kommenden Gehaltsverhandlungen über die Einrichtung einer solchen zu verhandeln“ (vgl 1031 BlgNR 22.GP). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt eine bescheidförmige Feststellung, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG verpflichtet sei, einen Kollektivvertrag im Sinne des Abs. 1 leg.cit. abzuschließen, schon deshalb nicht in Betracht, da ein Vertragsabschluss eine Willensübereinkunft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten voraussetzt, die aber nicht durch einen hoheitlichen Akt herbeigeführt werden kann.

Andererseits kann nicht übersehen werden, dass bis dato kein Kollektivvertrag im Sinne des § 22a Abs. 1 GehG zugunsten der gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten abgeschlossen wurde. Wäre in der Vergangenheit ein derartiger Kollektivvertrag abgeschlossen worden, hätten die Beamten aufgrund der seither geleisteten Zahlungen entsprechende Anwartschaftsrechte auf künftige Pensionsleistungen erworben. Da dies unterblieben ist, erscheint es möglich, dass den betroffenen Beamten - damit auch dem Beschwerdeführer - ein Vermögensschaden entstanden ist.

Der Bund haftet u.a. für Schäden am Vermögen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes rechtswidriges Verhalten zugefügt haben (§ 1 AHG). Angesichts der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 PTSG und des § 22a Abs. 5 GehG ist davon auszugehen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG hinsichtlich des Abschlusses eines Kollektivvertrags im Sinne des § 22a Abs. 1 GehG als Organ des Bundes zu betrachten ist. In einem vom Beschwerdeführer zu initiierenden Verfahren nach § 8 ff AHG könnte geklärt werden, ob das Unterbleiben des Abschlusses eines Kollektivvertrags im Sinne des § 22a Abs. 1 GehG durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Bundes herbeigeführt wurde und dem Beschwerdeführer dadurch ein Vermögensschaden zugefügt wurde. Die Möglichkeit der Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom, 05.09.2018, GZ. 2017/12/0013, zumindest angedeutet.

Da also ein gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren zur Verfügung steht, in dem der Beschwerdeführer allfällige aus einem unterbliebenen Abschluss eines Kollektivvertrags im Sinne des § 22a Abs. 1 GehG herrührenden Ansprüche geltend machen kann, waren die gegenständlich gestellten Feststellungsanträge 2. bis 7., 10. und 11. auf den subsidiären Charakter des Rechtsbehelfs des Feststellungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Vor dem Hintergrund, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2019 zum Antrag betreffend Punkt 10. des angefochtenen Bescheides lautete: „…die Nachzahlung der nicht entrichteten Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008.“ war der Spruch mit der entsprechenden Maßgabe zu verbinden. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung vermag dieser offenkundige Schreibfehler nicht zu bewirken, nachdem der Antrag betreffend Punkt 4. des angefochtenen Bescheides den Antrag zu Punkt 10. inkludiert und die belangte Behörde somit darüber inhaltlich im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat und selbst in der Begründung zu Punkt 10. darauf hinweist, dass das Begehren dem Punkt 4. entspricht. Somit konnte ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine entsprechende Berichtigung des Spruches vorgenommen werden.

3.1.3. Zu den Anträgen betreffend die Punkte 8. und 9.:

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, wird durch Leistungsbescheide dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung – iwS, also einschließlich einer Duldung oder Unterlassung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen enthaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt, sie also einen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bilden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 3259/1957) werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art 137 B-VG gegeben ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/12/0199).

Die Erlassung eines „Leistungsbescheides“ - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren – kommt diesfalls keinesfalls in Betracht, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anträge betreffend die Punkte 8. und 9., die darauf gerichtet sind, die belangte Behörde möge einen Leistungsbescheid auf Erteilung einer Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamte bestehe, nämlich in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG erlassen, als unzulässig und wurden von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

3.1.4. Zu dem Antrag betreffend Punkt 12.:

Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass der Antrag auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides als Begehren auf Erlassung eines Leistungsbescheides zu deuten ist. Durch Leistungsbescheide wird dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung – iwS, also einschließlich einer Duldung oder Unterlassung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen enthaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt, sie also einen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bilden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67). Vor diesem Hintergrund erweist sich dieser Antrag des Beschwerdeführers - wie bereits oben zu den Punkten 8. und 9. dargetan - als unzulässig und wurde von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

Die gestellten Anträge des Beschwerdeführers in der Beschwerde entsprechen den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Anträgen vom 30.10.2017 und 06.03.2019. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beabsichtigte mit der leicht umformulierten Wiederholung der Anträge weitere, über seine ursprünglichen Anträge hinausgehende Anträge zu stellen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war.

Betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs, ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb die Sanierung eines allfälligen Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war (vgl. zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Schlagworte

Eventualbegehren Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Heilung Kollektivvertrag Leistungsbegehren Maßgabe Parteiengehör Pensionsbeiträge Pensionskasse Pensionskassenzusage Postbeamter Rechtsgestaltung Rechtsgrundlage Schadenersatz Spruchpunktkorrektur subsidiärer Rechtsbehelf Verfahrensmangel Vertragsabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2225229.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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