RS Vwgh 2020/11/30 Ra 2020/17/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (vgl. VwGH 22.2.2011, 2009/04/0095). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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