RS Lvwg 2020/7/2 LVwG 33.13-605/2020

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1
ASVG §539a Abs1

Rechtssatz

In einem gewerblich geführten Kaffeehaus, in welchem die Räumlichkeiten neben der gewerblichen Tätigkeit auch von einem gemeinnützigen Verein in Anspruch genommen werden, ist für die Frage, ob eine dort arbeitende Kellnerin für den Verein oder den Gewerbebetrieb tätig ist, darauf abzustellen, wer aus wirtschaftlicher Sicht der Nutznießer der Beschäftigung ist. Werden beispielsweise Vereinsmitgliedern Getränke zu einem minimal vergünstigten Preis angeboten, dürfen nur vom Kaffeehausbetreiber bereitgestellte Getränke konsumiert werden, sodass dem Verein kein Ausschank eigener Getränke erlaubt ist und sind darüber hinaus Mindestöffnungszeiten für das Vereinslokal vorgeschrieben, so ist davon auszugehen, dass der Kaffeehausbetreiber als Nutznießer und somit als Dienstgeber der Kellnerin iSd § 35 Abs 1 ASVG anzusehen ist.

Schlagworte

Verein, Sozialversicherung, Nutznießer, Dienstgeber, wirtschaftlicher Gehalt, Dienstgebereigenschaft, wirtschaftlicher Machthaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.33.13.605.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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