RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/13/0044

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4
BAO §232 Abs1
BAO §232 Abs2
BAO §270
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita

Rechtssatz

Auch wenn ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs. 4 BAO ist, so muss er dennoch in Ansehung der Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft wird, eine schlüssige Begründung enthalten, warum die Abgabenbehörde (bzw. nunmehr auch das VwG) den Tatbestand als verwirklicht ansieht (vgl. z.B. VwGH 22.3.1991, 90/13/0074; 4.6.2009, 2006/13/0143, 0144, VwSlg 8451 F/2009). Insbesondere muss die Begründung erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren (vgl. z.B. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; 4.6.2008, 2005/13/0041; 28.2.2014, 2013/16/0053). Auf im Zeitpunkt der Entscheidung - auch des VwG - vorliegende Tatsachen und Beweise ist Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0036, VwSlg 8878 F/2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130044.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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