RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2019/11/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §8
KFG 1967 §28 Abs2
KFG 1967 §31

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/11/0113 E 26.11.2020
Ra 2019/11/0118 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0121 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0122 E 26.03.2021

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der (in den Verwaltungsvorschriften normierten oder sich aus der Rechtsnatur ergebenden) "dinglichen Wirkung" bestimmter Bescheide, dass infolge ihrer Objektbezogenheit die Rechtswirkungen (die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten) an der Sache haften und den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache (so etwa den jeweiligen Eigentümer) treffen und durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des Rechts nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel des Berechtigten an der Sache, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist. Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 10.10.2007, 2006/03/0151, mwN).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L01

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten