Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
GehG §113Spruch
W122 2111869-2/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppen Insp. i.R. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.04.2017, GZ P6/138304/2/2017, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten, zu Recht:
A) Das Besoldungsalter zum Stichtag 28.02.2015 wird um 1.003 Tage verbessert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung gekürzte Ausfertigung Polizist Verbesserung VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2111869.2.00Im RIS seit
28.12.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020