TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W122 2111869-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

GehG §113
GehG §12
GehG §12a
GehG §169f
GehG §169g

Spruch



W122 2111869-2/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppen Insp. i.R. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.04.2017, GZ P6/138304/2/2017, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten, zu Recht:

A) Das Besoldungsalter zum Stichtag 28.02.2015 wird um 1.003 Tage verbessert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung gekürzte Ausfertigung Polizist Verbesserung Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2111869.2.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten