TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 W156 2227368-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §25 Abs7
GSVG §35a

Spruch

W156 2227368-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der Mag. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Steuerberater Mag. SCHALER und Mag. AUTHRIED, gegen den Bescheid der ehemaligen SVA, nunmehr SVS vom 16.10.2019, VersNr XXXX , betreffend 1. Rückstand an offenen Sozialversicherungsbeiträgen ihres verstorbenen Vaters zum Stichtag 20.07.2019, 2. Feststellung der Vorschreibe-Beitragsgrundlage für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 und 3. Verpflichtung zur Entrichtung von 30.229,65 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 16.10.2019 wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Am 16.10.2019 erließ die SVS (vormals: SVA, in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid in welchem 1. der Rückstand an offenen Sozialversicherungsbeiträgen des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin zum 20.07.2019 mit 30.229,65 Euro festgestellt wird, 2. die endgültige monatliche Vorschreibe-Beitragsgrundlage für die Kalenderjahre 2014 (3.817,98 Euro), 2015 (4.556,56 Euro) und 2016 (5.035,50 Euro) festgestellt wird und 3. die Verpflichtung zur Entrichtung von 30.229,65 Euro zuzüglich Verzugszinsen iHv 3,38% (ab 20.07.2019 aus dem Betrag von 30.229,65 Euro) durch die Beschwerdeführerin festgelegt wird.

Begründet wird der Bescheid damit, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2014 bis XXXX der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter unterlegen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sein am XXXX verstorben.

Im Zeitraum 01/2014 bis 03/2016 sei vorläufig eine Zahlungsfreistellung bestanden. Es sei von einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage iZm der Mehrfachversicherung nach dem ASVG und GSVG ausgegangen worden. Seit dem 01.10.2014 habe der Vater der Beschwerdeführerin eine ASVG-Pension bezogen, jedoch habe zur ASVG-Pension kein Anspruch auf Krankenversicherung bestanden.

Aufgrund des Ablebens seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen von 01/2014 bis 03/2016 gemäß § 25 Abs 7 ASVG versteinert und ein Mehrfachversicherungsvergleich angefordert worden.

Die Erhebungen hätten ergeben, dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jedoch unselbständige Einkünfte unterhalb der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage vorgelegen seien. Die ASVG Beitragsgrundlagen seien:

01-12/2014: 17.604,24 Euro, allg. BGRL: 13.296,00 Euro, SZ: 4.308,22 Euro

01-12/2015: 10.421,28 Euro, allg. BGRL: 8.932,56 Euro, SZ: 1.488,76 Euro

01-03/2016: 1.903,50 Euro, allg. BGRL: 1.635,40 Euro, SZ: 268,10 Euro

Aufgrund der endgültigen Daten sei eine Zahlungsfreistellung nur bis zum 31.12.2013 vorgelegen. Der Abgleich für 2014 und 2016 sei 2016 erfolgt und beim zuständigen BG zur Verlassenschaft mit einer Höhe von 20.114,13 Euro angemeldet worden. Der Abgleich der Daten für 2015 sei im Jahr 2017 erfolgt und zur Verlassenschaft angemeldet worden. Der Betrag habe sich daher auf 30.229,65 Euro erhöht.

2. Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Ihr Vater sei bis zum 31.1.2014 im ASVG mehrfach versichert gewesen. Da bereits im ASVG die Höchstbeitragsgrundlage erreicht gewesen sei, seien gemäß § 35b Abs 1 GSVG mit Ausnahme der Unfallversicherung keine weiteren Beiträge vorgeschrieben geworden. Mit Stichtag 31.01.2014 sei das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer einvernehmlich beendet worden. Die nach dem Wegfall der Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer verbliebenen Bezüge hätten im Maßgeblichen Zeitraum Null betragen. Die weiter bestehende ASVG-Beitragsgrundlage aus Vorstandsbezügen sei über der Mindestbeitragsgrundlage gelegen. Die Beitragsgrundlagen seien auch im Bescheid der SVA angeführt, hierbei sei der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen. Es sei nicht richtig, dass die ASVG Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage nur bis zum 31.12.2013 bezahlt worden wären. Diese seien bis 31.01.2014 bezahlt worden. Der bekämpfte Feststellungsbescheid erweise sich auch aufgrund der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage als rechtswidrig.

3. Der Beschwerdeakt wurde am 09.01.2020 dem BVwG vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid insofern unrichtig sei, da die Versicherungsnummer richtig 4555 110949 lauten sollte. Weiters wurde ausgeführt, dass bei Vorliegen mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten die Beitragsgrundlage mit jährlicher Betrachtungsweise festzustellen sei. Die Versteinerung beziehe sich ausschließlich auf die vorläufige Beitragsgrundlage, nicht jedoch auf die Differenzvorschreibung bzw die zu leistenden Beiträge. Aufgrund des Pensionsantrittes bzw des Todes seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen versteinert und daher endgültige Beitragsgrundlagen geworden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihres am XXXX verstorbenen Vaters Ing. Mag. XXXX und gab eine unbedingte Erbantrittserklärung ab.

Seit dem 01.10.2014 bezog der Vater der Beschwerdeführerin eine ASVG-Pension, wobei zur ASVG-Pension kein Anspruch auf Krankenversicherung bestand.

Der Vater der Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum 01.01.2014 bis XXXX als geschäftsführender Gesellschafter gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung.

Die belangte Behörde ging von einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage iZm der Mehrfachversicherung nach dem ASVG und GSVG aus.

Im Zeitraum 01/2014 bis 03/2016 bestand vorläufig eine Zahlungsfreistellung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung aufgrund der Annahme, dass Beiträge nach dem ASVG nach der Höchstbeitragsgrundlage bezahlt würden.

Aufgrund des Ablebens des Vaters der Beschwerdeführerin wurde ein Mehrfachversicherungsvergleich angefordert.

In den Jahren 2014, 2015 und 2016 lagen unselbständige Einkünfte unterhalb der ASVG Höchstbeitragsgrundlage vor.

Die ASVG Beitragsgrundlagen wurden wie folgt festgestellt:

01-12/2014: 17.604,24 Euro, allg. BGRL: 13.296,00 Euro, SZ: 4.308,22 Euro

01-12/2015: 10.421,28 Euro, allg. BGRL: 8.932,56 Euro, SZ: 1.488,76 Euro

01-03/2016: 1.903,50 Euro, allg. BGRL: 1.635,40 Euro, SZ: 268,10 Euro

Die Höchstbeitragsgrundlagen betrugen 2014: 63.420,00 Euro, 2015: 65.100,00 Euro, 2016: 68.040,00 Euro.

Die Neuberechnung der Beitragsgrundlage erfolgte nach dem Stichtag 01.04.2016.

Für den Zeitraum 01.10.2014 bis XXXX bezog der Vater der Beschwerdeführerin eine Alterspension ohne Krankenversicherung.

Die belangte Behörde hat die im Bescheid angeführte Forderungssumme im Verlassenschaftsverfahren angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die unbedingte Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss.

Dass für den Vater der Beschwerdeführerin für 01/2014 bis 03/2016 eine vorläufige Zahlungsfreistellung bestand, ist unbestritten.

Die summenmäßige Berechnung der Forderungssumme ergibt sich aus den Berechnungsblättern im Akt und der im Bescheid enthaltenen Berechnung.

Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge erfolgt, indem die Einkünfte gemäß EStB des drittvorangegangenen Kalenderjahres der Höchstbeitragsgrundlage gegenübergestellt wurden und die sich ergebende Differenz durch 12 geteilt wurde. Die so errechnete GSVG-BGRL wurde zur Berechnung des PV-Beitrages x 18,5 % und x 12 Monate gerechnet.

Zur Berechnung des KV-Beitrages wurde die BGRL x 7,65 % und x 12 Monate (bzw 2016 x 3 Monate) gerechnet.

Die Neuberechnung der Beitragsgrundlagen erfolgte im 2016 und 2017, jedenfalls nach dem dem Todestag folgenden Monatsersten (somit nach dem 01.04.2016).

Die Anmeldung der Forderung an die Verlassenschaft ergibt sich aus den Schreiben vom 06.07.2016 und 26.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen (GSVG):

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,    
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2.         zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3.       vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

§ 27. (…...)

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(…..)

§ 35. (…..)

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. (…..)

§ 35a.

(1) Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus         

1.       den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und

2.       den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.

§ 35b. (1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

§ 35c. Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 113.

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:       

1.       bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.       bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.       bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

3.1.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige - gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete - Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen führen (vgl. Pflug in Sonntag [Hrsg], GSVG8 [2019] § 25 Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).

Im Hinblick auf § 35a ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 3 ist seit der Neufassung des § 229 ab der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. die zuständigen Finanzämter möglich. Die bedeutet, dass für den Versicherten keine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 18, sondern nur auf Verlangen der SVA im Rahmen des § 22 Abs. 1 GSVG besteht. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage steht damit nicht im Belieben der SVA, sondern ist bei objektiv gegebener Möglichkeit vorzunehmen (VwGH 2001/08/0080, 2002/08/0126)

Zum Stichtag 01.04.2016 (Monatserste nach dem Ableben des Versicherten) war noch keine Nachbemessung der vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlage und der Differenzbeitragsgrundlage erfolgt, da die belangte Behörde weiterhin von einer Überschreitung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ausging.

Im Zusammenhang mit der Versteinerung von Beitragsgrundlagen gem. § 25 Abs. 7 GSVG in Zusammenschau mit § 35a GSVG hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/0129, wie folgt festgehalten:

"Da auch die Differenzbeitragsgrundlage nach § 35a Abs. 1 GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage ist (arg: "so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) ..."), gilt gemäß § 25 Abs. 7 GSVG auch eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage, die zum Stichtag (1. Jänner 2018) noch nicht nachbemessen ist, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage. Zu einer Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, die iSd § 35a GSVG eine Vorschreibung weiterer Beiträge erlauben würde, kann es nicht mehr kommen. Die nachträgliche Vorschreibung von Beiträgen auf Basis einer anderen Beitragsgrundlage, wie sie sich unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Nachbemessung ergeben hätte, ist damit ausgeschlossen."

Der Umstand, dass in den verfahrensgegenständlichen Jahren zunächst keine Vorschreibung erfolgt ist, stellt jedenfalls eine zu niedrige Vorschreibung dar, welche erfolgte, da (zunächst) unverändert hohe ASVG Beitragsgrundlagen in Rechnung gestellt wurden. Im Lichte der zitierten Judikatur ist eine Nachbemessung nicht mehr möglich, da auch die Differenzbeitragsgrundlage eine vorläufige Beitragsgrundlage ist und gilt diese gemäß § 25 Abs. 7 GSVG, nachdem sie zum Stichtag (01.04.2016) noch nicht nachbemessen war, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Mehrfachversicherung Pension Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2227368.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten