RS Vwgh 2020/11/6 Ro 2020/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Index

E3R E13206000
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
UrhG §81 Abs1a
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

Es mag sein, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten mittels eines Feststellungsbescheids der TKK "Rechtssicherheit über die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde" zur Frage der Zulässigkeit der Sperre einer Website erlangt. Da deren Entscheidung (über die Vorfrage eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs) aber keine Bindungswirkung zukommt, ist die vom Gesetz für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids verlangte Eignung, ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären, nicht gegeben. Es trifft auch nicht zu, dass im Zivilverfahren betreffend einen Anspruch nach § 81 Abs. 1a UrhG nur dieser Anspruch zwischen den Streitteilen ohne Berücksichtigung von Interessen Dritter geprüft würde. Vielmehr betont der OGH (OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y) das Erfordernis einer Abwägung der unterschiedlichen, in einem Spannungsverhältnis zueinander stehenden betroffenen Grundrechte samt Einbeziehung der Rechte Dritter. Die von der Revision hervorgehobene allfällige Notwendigkeit eines "mehrstufigen", gegebenenfalls bis zu einem Impugnationsprozess reichenden Zivilverfahrens samt dem damit verbundenen Verfahrens- und Kostenaufwand ist die Konsequenz des derzeitigen gesetzlichen Regelungssystems, rechtfertigt aber kein Abgehen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J18

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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