TE Vwgh Beschluss 2020/11/16 Ra 2018/06/0056

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des Dr. C K in O (Deutschland) und 2. des G K in B, beide vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31. Jänner 2018, LVwG-318-22/2017-R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Stadt Bregenz; mitbeteiligte Parteien: 1. MMag. T W in B, 2. Mag. M W in W, und 3. Mag. N W in H; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt B. vom 2. Mai 2017, mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug den mitbeteiligten Parteien (Bauwerbern) die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid der Berufungskommission bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das LVwG aus, das Baugrundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt B. als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Die Bauwerber seien Miteigentümer des Baugrundstückes A. Die Revisionswerber seien je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes B und des darauf befindlichen Gebäudes sowie der unmittelbar an das Baugrundstück (im Westen und Süden) angrenzenden Straßengrundstücke C und D. Das Grundstück B grenze nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, sondern tangiere dieses in seiner östlichen Ecke, allerdings getrennt durch einen schmalen Streifen des Grundstückes D. Das Bauvorhaben umfasse die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses bestehend aus Erdgeschoss, Untergeschoss und zwei Obergeschossen mit insgesamt fünf Wohneinheiten. In der Tiefgarage würden sechs Einstellplätze und oberirdisch nordwestseitig des Gebäudes ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge errichtet. Die Be- und Entlüftung der Garage erfolge auf natürlichem Wege. Entlang der Nordostseite des Hauptgebäudes würden die Tiefgaragenabfahrtsrampe sowie ein Fahrradunterstand in einem Abstand von 3 m zur (nicht im Eigentum der Revisionswerber stehenden) Nachbarliegenschaft errichtet. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolge aus westlicher Richtung von der Gemeindestraße über die im Eigentum der Revisionswerber stehendende Privatstraße „T-Straße“ (Grundstücke C und D) entlang der nordwestlichen Gebäudefront bis zur Einfahrt der Tiefgarage und sei rechtlich gesichert. Im erstinstanzlichen Bauverfahren hätten die Revisionswerber zunächst eingewendet, das zugunsten ihrer Liegenschaft bestehende Geh- und Fahrrecht dürfe nicht beeinträchtigt werden und es sei die von der Baubehörde festgelegte Baunutzungszahl betreffend die Bauliegenschaft viel zu hoch. Auch würden die gesetzlichen Bauabstände und Abstandsflächen nicht eingehalten. In weiterer Folge hätten die Bauwerber das Projekt dahingehend abgeändert, dass das Nebengebäude (Tiefgarage, Fahrradunterstand) um 20 cm in Richtung Süd-Westen verschoben worden sei, um die Blutbuche auf dem im Osten an das Baugrundstück angrenzenden, nicht im Eigentum der Revisionswerber stehenden Grundstück nicht zu gefährden. Weiters werde die Hecke an der Südwestseite des Bauvorhabens in Richtung Hauptgebäude verschoben und auf der Nordwestseite des Hauptgebäudes nur mehr ein PKW-Abstellplatz (statt zwei) errichtet. Die gesetzlichen Mindestabstände zu den Grundstücken der Revisionswerber würden eingehalten und sämtliche Abstandsflächen des Bauvorhabens lägen auf dem Baugrundstück, insbesondere auch gegenüber dem - an das Baugrundstück im Westen angrenzende - Straßengrundstück C. Durch das Bauvorhaben komme es zu keinen das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen auf den Grundstücken der Revisionswerber.

6        In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG aus, soweit die Revisionswerber die Berechnung der Baunutzungszahl beanstandet und die Nichteinhaltung der höchstzulässigen Baunutzungszahl geltend gemacht hätten, komme ihnen diesbezüglich als Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Bei diesem Vorbringen handle es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Baugesetz (BauG). Der Einwand, auf dem Baugrundstück bestehe eine ersessene Dienstbarkeit, sei privatrechtlicher Natur und könne im Bauverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen würde die von der behaupteten Dienstbarkeit umfasste Zufahrt durch das Bauvorhaben weder durch bauliche Anlagen noch durch gartengestalterische Maßnahmen berührt.

7        Zur behaupteten Nichteinhaltung der Mindestabstände sowie der Abstandsflächen sei auszuführen, dass nach dem in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplan sowohl die gesetzlichen Mindestabstände als auch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken vollständig eingehalten würden. Die Planunterlagen seien von der erstinstanzlichen Baubehörde diesbezüglich einer bautechnischen Prüfung unterzogen worden. Die Revisionswerber hätten auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Mindestabstände und die Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Die Einwendungen seien daher unbegründet.

8        Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Projektänderung sei im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG zulässig. Die Verschiebung der Tiefgaragenabfahrtsrampe um 20 cm in Richtung Grundstücksmitte - und somit weiter weg von der Nachbargrenze - und der Hecke sowie die Reduktion der Stellplätze von zwei auf einen oberirdischen Stellplatz stelle keine Wesensänderung des Bauprojektes dar (Hinweis auf VwGH 14.9.1995, 95/06/0105). Darüber hinaus kämen die gegenständlichen Änderungen den Nachbarn entgegen und seien auf Grund von Einwendungen zugunsten von Nachbarn vorgenommen worden, sodass auch deren subjektive Rechte nicht stärker betroffen sein könnten als durch das ursprüngliche Bauvorhaben.

9        Die Revisionswerber hätten Einwendungen hinsichtlich Immissionen weder bis zum Tag vor noch während der erstinstanzlichen Bauverhandlung, sondern erstmals nach der mündlichen Verhandlung bei der Baubehörde und lediglich im Zusammenhang mit der zulässigen Anzahl an Stellplätzen bzw. hinsichtlich Immissionen durch die Zufahrtsverhältnisse auf dem Baugrundstück überhaupt erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens nach der mündlichen Verhandlung beim LVwG und nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen im ergänzenden Beschwerdeverfahren erhoben. Hinsichtlich dieser Einwendungen seien die Revisionswerber präkludiert. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Projektänderung ändere daran nichts: Werde das ursprüngliche Bauprojekt lediglich verringert, liege keine andere Angelegenheit im Sinne des § 56 und des § 66 Abs. 4 AVG vor und könnten Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden. Eine Projektänderung ermögliche neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden sei. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstands, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eingetreten sei, sei eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (Hinweis u.a. auf VwGH 28.3.2000, 99/05/0098). Im vorliegenden Fall bewirkten die Projektänderungen eine Verringerung bzw. Einschränkung des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn bzw. deren Grundstücken. Die Rechtsstellung der Revisionswerber werde durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt, sie würden insbesondere nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Selbst wenn sie mit ihren Einwendungen in Bezug auf Immissionen nicht präkludiert wären, wären diese Einwendungen nicht berechtigt (wird näher ausgeführt).

10       Zum ergänzenden Vorbringen der Revisionswerber in der Beschwerde, die Bauwerber hätten das Bestandsgelände unrichtig mit einer absoluten Höhe von 429,936 m ausgewiesen, ohne dass diese Mutmaßung in irgend einer Weise näher begründet worden sei, sei anzumerken, dass ein solches allgemeines Vorbringen, das lediglich aus Mutmaßungen bestehe, auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet sei (Hinweis auf VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059).

11       Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf nachbarrechtlichen Immissionsschutz sowie Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände verletzt.

12       Zu ersterem bringen sie in der Zulässigkeitsbegründung vor, das LVwG sei von VwGH 14.9.1995, 95/06/0105, abgewichen, wonach der Nachbar in Folge Lageveränderung (des zu errichtenden Gebäudes) berechtigt wäre, damit im Zusammenhang stehende immissionsschutzrechtliche Einwendungen zu erheben. Sie hätten vorgebracht, durch die geänderte Lage des Gebäudes komme es zu immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen durch Schall, Staub und Abgase.

13       Weiters erachten die Revisionswerber ein Fehlen von Rechtsprechung in diesem Zusammenhang insofern gegeben, als der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage Stellung zu nehmen gehabt hätte, ob eine eingetretene Präklusion selbst dann zu beachten sei, wenn die Partei von der Behörde eingeladen worden sei, nach einer Antragsänderung „Einwendungen zum geänderten Projekt“ zu erheben.

14       Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Antragsänderung eine eingetretene Präklusion nur insoweit beseitigt, als die Änderungen die subjektiven Rechte der Parteien tatsächlich in belastender Weise berühren (vgl. schon VwGH 15.9.1992, 92/05/0020, oder aus jüngerer Zeit VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, mit Hinweis auf Vorjudikatur, sowie Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 132).

15       Inwieweit sich durch die geringfügigen Lageänderungen des Projekts Änderungen hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen auf die Grundstücke der Revisionswerber ergeben könnten, haben die Revisionswerber nicht vorgebracht; die Hinweise auf die hg. Rechtsprechung sind somit nicht geeignet, ein Abgehen des LVwG von dieser Rechtsprechung aufzuzeigen. Das Vorbringen zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass der Revisionsfall eine über die bisherige Rechtsprechung zu den Folgen der Antragsänderungen hinausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere. Das von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Schreiben der Verwaltungsbehörde ist keineswegs als Einräumung der Möglichkeit der Erhebung neuer Einwendungen ganz generell, auch soweit sich daraus keine Änderungen in Bezug auf die subjektiven Rechte der Revisionswerber ergeben, zu verstehen. Darüber hinaus ist § 42 Abs. 1 AVG betreffend den Eintritt der Präklusion unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht dispositives Recht, von dem nach Gutdünken der Behörde zum Nachteil des Antragstellers im Verwaltungsverfahren abgegangen werden könnte.

16       Im Zusammenhang mit der behaupteten Abstandsverletzung machen die Revisionswerber eine grob fehlerhafte Beurteilung des LVwG in Bezug auf die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme geltend. Sie hätten in ihrem ergänzenden Beschwerdevorbringen auf die unrichtige Ausweisung des Bestandsgeländes hingewiesen. Das LVwG hätte diesbezüglich die erforderlichen Beweise aufnehmen und das Bestandsgelände prüfen müssen, um letztendlich auszuschließen, dass die Abstandsflächen nicht auf dem Nachbargrundstück zum Liegen kommen.

17       Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233 bis 0235, mwN). Das LVwG hat vorliegend die Abstandnahme von einer weiteren Beweisaufnahme damit begründet, dass das Vorbringen der Revisionswerber eine reine Mutmaßung sei. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft gewesen wäre, zeigt die Revision in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit nicht auf, zumal auch hier nur ganz allgemein von einer unrichtigen Ausweisung des Bestandsgeländes die Rede ist.

18       Die Revisionswerber haben mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 ein ergänzendes Revisionsvorbringen erstattet.

19       Dazu ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, wie oben bereits ausgeführt, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN). Das nach Ablauf der Revisionsfrist mit dem eingebrachten Schriftsatz ergänzend erstattete Zulässigkeitsvorbringen war bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

20       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060056.L01

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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