RS OGH 2020/9/22 4Ob149/20w, 4Ob185/20i, 4Ob186/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Norm

UrhG §59a

Rechtssatz

Auch die Weitersendung einer Rundfunksendung über OTT-Dienste ("offenes Internet") ist eine Kabelweiterleitung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kabelweitersendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133329

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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