RS OGH 2020/9/23 7Ob23/20p

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Norm

ABGB §1029

Rechtssatz

Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht zur selbständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anscheinsvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133327

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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