Norm
ABGB §1029Rechtssatz
Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht zur selbständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnscheinsvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133327Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020