Entscheidungsdatum
02.09.2020Norm
Auskunftspflichtgesetz §3Spruch
W256 2233548-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner am 8. Juli 2020 bei der belangten Behörde eingelangten und dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2020 vorgelegten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei seinem Antrag auf Auskunftserteilung vom 5. März 2020 bislang nicht nachgekommen. Da insofern die in § 3 Auskunftspflichtgesetz normierte Frist von 8 Wochen überschritten sei, möge das Bundesverwaltungsgericht über den vom Beschwerdeführer im Falle der Nichterteilung der Auskunft gestellten Antrag auf Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz entscheiden. Unter einem wurde das in Rede stehende Auskunftsbegehren samt Antrag auf Erlassung eines Bescheids vom 5. März 2020 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die in § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: AVG) normierte Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten aufmerksam gemacht und wurde ihm dazu Parteiengehör eingeräumt.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 Bundesverfassungs-Gesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2019 (im Folgenden: B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015).
Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden am 8. Juli 2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerde, er habe am 5. März 2020 die belangte Behörde um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz und im Falle der Verweigerung der Auskunft um Ausstellung eines Bescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ersucht. Da die belangte Behörde bislang einen solchen Bescheid nicht erlassen habe, sei sie säumig und insofern die vorliegende Beschwerde zu erheben gewesen.
Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1999 (im Folgenden: AuskunftspflichtG) sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Gemäß § 4 leg. cit. ist, wird eine Auskunft nicht erteilt, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die zeitliche Schranke für die Verpflichtung nach § 3 AuskunftspflichtG ausdrücklich nur auf die Erteilung der Auskünfte, nicht jedoch auf den im Fall der Nichterteilung der Auskunft auf Antrag des Auskunftswerbers zu erlassenden Bescheid nach § 4 erster Satz des AuskunftspflichtG. Eine sich darauf beziehende Entscheidungspflicht richtet sich nach der nach § 4 zweiter Satz des Auskunftspflichtgesetzes jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (VwGH, 15.1.1992, 91/12/0285) und damit im vorliegenden Fall nach § 73 AVG (vgl. VwGH, 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070 sowie VwGH, 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da im vorliegenden Fall die in § 73 AVG normierte sechs monatige Entscheidungsfrist zur Erlassung des – vom Beschwerdeführer im Falle der Nichterteilung der Auskunft am 5. März 2020 begehrten – Auskunftsverweigerungsbescheids im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 8. Juli 2020 für die belangte Behörde (noch) nicht abgelaufen war, war die Beschwerde dementsprechend mangels Säumnis zurückzuweisen.
Lediglich der Ordnung halber ist abschließend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Säumnis in Bezug auf die Erteilung der Auskunft vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und eine solche Säumigkeit vor dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht werden könnte (siehe VwGH, 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, wonach das Verwaltungsgericht aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden kann, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden.).
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsrecht Auskunftsverweigerung Entscheidungspflicht mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2233548.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020