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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Mit Art. 4 des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetzes 2019 (ZZRÄG 2019), BGBl. I Nr. 38/2019, wurde dem § 26 Abs. 1 GGG folgender Satz angefügt: "Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." Damit liegt der für die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN (BGBl I Nr. 1/2013) ausschlaggebende Unterschied zu § 10 Abs. 2 BewG nicht mehr vor, wie es vom Gesetzgeber mit dem ZZRÄG 2019 bezweckt ist (vgl. ErlRV 560 BlgNR 26. GP, 4). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG ist damit auch für den Wert iSd § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 heranzuziehen, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0024 bis 0026). Ein solches Wohnrecht schließt die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG aus (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037), weshalb in einem solchen Fall der Wert iSd § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 ausschlaggebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160086.L03Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020