RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2013/I/001
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2019/I/038
GGG 1984 §26 Abs3

Rechtssatz

Mit Art. 4 des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetzes 2019 (ZZRÄG 2019), BGBl. I Nr. 38/2019, wurde dem § 26 Abs. 1 GGG folgender Satz angefügt: "Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." Damit liegt der für die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN (BGBl I Nr. 1/2013) ausschlaggebende Unterschied zu § 10 Abs. 2 BewG nicht mehr vor, wie es vom Gesetzgeber mit dem ZZRÄG 2019 bezweckt ist (vgl. ErlRV 560 BlgNR 26. GP, 4). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG ist damit auch für den Wert iSd § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 heranzuziehen, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0024 bis 0026). Ein solches Wohnrecht schließt die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG aus (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037), weshalb in einem solchen Fall der Wert iSd § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 ausschlaggebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160086.L03

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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