RS Vwgh 2020/10/14 Ra 2020/22/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs5 idF 2018/I/056
FrPolG 2005 §53 Abs6
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2017/I/145
StGB §15 Abs1
StGB §75
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs3

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung (hier: versuchter Mord gemäß §§ 15 Abs. 1, 75 StGB) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 53 Abs. 6 FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220009.L02

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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