TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/12 Ro 2019/11/0021

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §59 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in Wien, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. August 2019, Zl. VGW-172/092/2415/2019-6, betreffend Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer i.A. Streichung aus der Ärzteliste (mitbeteiligte Partei: Dr. S Z in W, vertreten durch Dr. Daniel Stanonik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Am 20. September 2018 stellte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von im Jahr 2017 eingelangten Revisionen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG Anträge an den Verfassungsgerichtshof, mehrere Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufzuheben.

2        Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Revisionswerber) „als zuständiges Organ gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998“ fest, dass der Mitbeteiligte nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfüge. Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei somit gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen und der Mitbeteiligte aus der Ärzteliste zu streichen.

3        Der Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 wegen Unzuständigkeit zurückwies.

4        Daraufhin stellte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht Wien einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Revisionswerbers.

5        Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 Revision an den Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zu Ro 2019/11/0004). Am 8. Februar 2019 langten die vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelten Akten beim Verwaltungsgericht Wien ein.

6        Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 stellte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 18. Dezember 2018 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Teile darunter §§ des ÄrzteG1998 als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Beschluss langte (ausweislich des Einlaufstempels) am 25. Februar 2019 beim Verfassungsgerichtshof ein.

7        Mit Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018 u.a. sprach der Verfassungsgerichtshof folgendes aus:

„1. § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge ‚1 und‘ in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wor-- und Zeichenfolgen ‚1 und‘ und ‚2‘, ‚§ 4 Abs. 2 oder‘ und ‚Eintragung in die oder‘ in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge ‚10 und‘ in § 125 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 56/2015 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

8        Mit Erkenntnis vom 24. April 2019, Ro 2019/11/0004, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Mitbeteiligten vom 22. Jänner 2019 statt und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, da es sich um keinen Anlassfall zum Erkenntnis G 242/2018 u.a. des Verfassungsgerichtshofs handle, sei die bis zum Inkrafttreten der Aufhebung bestehende Rechtslage anzuwenden, aus der sich ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

9        Mit Beschluss vom 26. Juni 2019, G 47/2019, wies der Verfassungsgerichtshof unter anderem den Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Februar 2019, die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 und in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. 169, idF BGBl. I Nr. 56/2015, als verfassungswidrig aufzuheben, zurück. Begründend führte er zusammengefasst aus, ein bereits aufgehobenes Gesetz könne nicht neuerlich Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des Erkenntnisses vom 13. März 2019, G 242/2018 u.a., sei die angefochtene Wort- und Zeichenfolge bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar, weshalb es an einem tauglichen Prüfungsgegenstand fehle.

10       Mit Beschluss vom 14. August 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückziehung der bei ihm anhängigen Beschwerde durch den Mitbeteiligten das infolge Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 2018 durch den Verwaltungsgerichtshof wieder offene Beschwerdeverfahren ein.

11       Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge und behob den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ersatzlos. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision gegen die ersatzlose Behebung zulässig sei.

12       Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids aus, dass am 25. Februar 2019 die Session begonnen habe, in der der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018-16 u.a., beschlossen habe. Hebe der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit auf, so sei nach Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz „mit Ausnahme des Anlassfalls“ weiter anzuwenden. Die vom Verwaltungsgericht angefochtenen Zeichenfolgen „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 und in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 56/2015, seien mit jenen identisch, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018 u.a., aufgehoben habe. Der Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 sei beim Verfassungsgerichtshof am 23. Februar 2019 eingelangt, somit noch vor Beginn der „März-Session“ und damit auch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren am 13. März 2019. Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien sei somit ein dem Anlassfall gleichzuhaltender Fall („Quasianlassfall“). Dies zu beurteilen obliege dem antragstellenden Gericht. Es sei daher auch im bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren in § 59 Abs. 3 Z 1 und § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 die Zeichenfolge „1 und“ nicht (mehr) anzuwenden.

13       Gemäß der bereinigten Rechtslage bestehe in Fällen, in denen es um den Wegfall einer der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gehe, keine Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (mehr) zur bescheidmäßigen Feststellung und Veranlassung der Streichung aus der Ärzteliste. Diese Aufgabe werde im ÄrzteG 1998 auch keinem anderen Organ der Ärztekammer zugewiesen. Für derartige Fälle sehe § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörden als sachlich zuständige Behörden vor. Im vorliegenden Fall wäre somit gemäß § 3 Z 2 AVG der Magistrat der Stadt Wien die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

14       Weiters werde nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003, „in einem Anlassfall und somit (gleichfalls) aufgrund der bereinigten Rechtslage“ ausgesprochen habe, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich dieser Kammer tätig geworden sei. Mit der damit vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsauffassung, „dass nämlich der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig bleibt, diese Zuständigkeit aber im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer wahrnimmt“, würde jedoch dem ÄrzteG 1998 ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Die Rechtsfrage der Zuständigkeit sei von grundsätzlicher Bedeutung und begründe die Zulässigkeit der Revision, weil das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der (wenn auch als nicht bindendes obiter dictum formulierten) Begründung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17       Die Revision ist angesichts der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist jedoch - im Ergebnis - nicht begründet.

18       Die vorliegend relevante Bestimmung des ÄrzteG 1998 lautet auszugsweise (der mit Erkenntnis des VfGH G 242/2018, u.a. aufgehobene Teil ist unterstrichen):

„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

...

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

1.in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

...“

19       Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, langte der von ihm im vorliegenden Revisionsfall gestellte Antrag auf Normenprüfung (ausweislich des im Akt einliegenden Rückscheins) noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren zu G 242/2018 u.a. beim Verfassungsgerichtshof ein. Die angefochtenen Normen sind (in den wesentlichen Teilen) dieselben. Das Verwaltungsgericht hat somit den vorliegenden Fall zu Recht als „Quasianlassfall“ behandelt und die bereinigte Rechtslage angewendet (vgl. aus vielen etwa VfGH 12.6.2020, G 252/2019 u.a., Rn 37, mwN; VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, 0121, Punkt 3., mwN).

20       Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003 (Anlassfall zu G 242/2018 u.a.) Folgendes ausgeführt:

„15      II.3.2. Vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage ist davon auszugehen, dass § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (die belangte Behörde) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer nicht dem Landeshauptmann, sondern nur dem zuständigen Bundesminister unterstellt (so auch der Verfassungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 13. März 2019). Diese Unterstellung bezieht sich freilich nur auf den übertragenen Wirkungsbereich.

16       Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist im Revisionsfall davon auszugehen, dass die Feststellung mit Bescheid, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, sowie die Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der bereinigten Fassung) infolge der Aufhebung der Wort- bzw. Zeichenfolgen ‚1 und‘ und ‚2‘ in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 nicht (mehr) zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer zählen.

17       Der angefochtene Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (der belangten Behörde) ist folglich als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren (vgl. die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15)). Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen ist somit das Landesverwaltungsgericht zuständig.“

21       Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde in diesem Erkenntnis nicht ausgesagt, „dass ... der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig bleibt“, sondern lediglich, dass er im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer tätig wurde, was die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über den angefochtenen Bescheid bewirkte. Ob der Präsident allerdings zur Erlassung des Bescheids zuständig war, wurde in diesem Erkenntnis nicht beurteilt.

22       § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 überträgt dem Präsidenten die Zuständigkeit, in näher bestimmten Fällen mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Wie sich aus der vorliegend anzuwendenden bereinigten Fassung des § 59 ÄrzteG 1998 ergibt, besteht durch die Aufhebung der Wortfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 eine Zuständigkeit des Präsidenten zur Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, in den Fällen des § 59 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bei Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung (§ 59 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) nicht mehr. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im Revisionsfall allerdings auch keine andere Behörde zur Feststellung der mangelnden Berufsberechtigung und Streichung des Mitbeteiligten aus der Ärzteliste zuständig, da die materielle Eingriffsermächtigung des § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in Bezug auf den Fall des § 59 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aufgehoben wurde (vgl. zum Wegfall der Eingriffsermächtigung als solcher auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).

23       Im Ergebnis erfolgte die ersatzlose Aufhebung des Bescheids des Revisionswerbers daher zu Recht.

24       Daran ändert auch das Revisionsvorbringen nichts, wenn im Wesentlichen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht Wien habe die in § 63 Abs. 1 VwGG statuierte Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs missachtet, indem es entgegen dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2019, Ro 2019/11/0004, seine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe und vom Vorliegen eines Anlassfalls ausgegangen sei.

25       Die - auch den Verwaltungsgerichtshof selbst betreffende (vgl. etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123, mwN) - Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erstreckt sich nämlich nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 9.9.2009, 2006/10/0172; 3.7.2020, Ra 2019/12/0061, Rn 29, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis Ro 2019/11/0004 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 zu beurteilen. Der zur hg. Zl. Ro 2019/11/0004 zu prüfende Sachverhalt umfasste nicht den vom Landesverwaltungsgericht gestellten Gesetzesprüfungsantrag (von dem der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bei seiner Beschlussfassung am 24. April 2019 keine Kenntnis hatte). Im Hinblick auf den Antrag des Landesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 an den Verfassungsgerichtshof ist nunmehr davon auszugehen, dass der Revisionsfall in den Genuss der Anlassfallwirkung und damit der Anwendung der bereinigten Rechtslage kommt.

26       Die Revision war daher aus den zuvor genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110021.J00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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