TE Bvwg Beschluss 2020/8/6 W259 2221780-1

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

AVG §38a
BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W259 2221780-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX .2019, GZ. XXXX :

A) I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 02.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG verständigt, dass die Landespolizeidirektion XXXX beabsichtige, sie von Amts wegen von der GPI XXXX zur FGA (Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung) bei der Landespolizeidirektion XXXX , zu versetzen und dort als Mitarbeiterin in Verwendung zu nehmen.

2.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2019 Einwendungen und widersprach damit der beabsichtigten Versetzung.

3.       Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen des § 38 BDG iVm § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz und § 1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellen-verordnung-Inneres aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere aus Gründen, die in ihrer Person gelegen sind, mit Wirkung vom 01.07.2019 von Amts wegen von der GPI XXXX zur Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung bei der Landespolizeidirektion XXXX , Fachbereich XXXX versetzt und dort als Mitarbeiterin in Verwendung genommen.

4.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 09.07.2019.

5.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

6.       Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde vom 09.07.2019 gegen die amtswegige Versetzung zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 29.07.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung der Beschwerde vom 09.07.2019 gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Fortsetzung und Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 29.07.2020 war die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens zu GZ W146 2226042-1 nicht mehr erforderlich, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren einerseits mit Beschluss fortzusetzen und andererseits einzustellen war.

Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Versetzung Aussetzung der Entscheidung Exekutivdienst Polizist Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Versetzung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2221780.1.01

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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