TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/12 LVwG-AV-725/001-2020

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3
WRG 1959 §138

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, letztere vertreten durch den Erwachsenenvertreter C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020, ***, betreffend einen beantragten gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 02.10.2020 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Frist zur Entfernung des gegenständlichen Steinwurfes wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis 10.12.2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Krems erteilte den Eheleuten A und B mit Bescheid vom 02.06.2020 einen gewässerpolizeilichen Auftrag zur Entfernung eines auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichteten Steinwurfes am rechten Ufer des Stauraumes ***, auf Höhe des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bis spätestens 31.07.2020. Im angefochtenen Bescheid wurde weiters deren Antrag vom 22.04.2020 zur Verlängerung der Frist zur Erbringung des Nachweises der Zustimmung der Grundeigentümerin für den Steinwurf bis 31.08.2020 zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 01.07.2020 Beschwerde mit der Begründung, es liege Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Abschließend wiesen sie darauf hin, weitere Ausführungen mit gesonderten Schriftsätzen zu übermitteln. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Daraufhin beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung für 02.10.2020 an. Die Beschwerdeführer brachten mit Schreiben vom 30.09.2020 in Ergänzung der Beschwerde vor, dass keine Bewilligungspflicht für gegenständlichen Steinwurf nach § 9 WRG oder nach § 38 WRG bestehe. Der Steinwurf sei nicht unmittelbar mit dem konkreten wasserwirtschaftlichen Zweck, z.B. der Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbetts, verbunden und daher nicht unter § 9 subsumierbar. § 38 WRG komme nicht in Betracht, da es sich beim Stausee *** nicht um ein Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 und Abs. 3 WRG handle. Auch wäre der Anlagenbegriff des § 38 nicht erfüllt, es würde unter Bauten eine Anlage zu verstehen sein, bei deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich wäre und dass eine gewisse Verbindung mit dem Boden vorliegen müsse. Ein Steinwurf wäre eine sonstige Anlage, jedoch befinde sich diese gegenständlich nicht innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses. Es bestehe daher für den Steinwurf keine Bewilligungspflicht. Beantragt werde die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens. Der Stausee *** wäre nicht als Hochwasserabflussgebiet zu qualifizieren, weshalb für den Steinwurf keine Bewilligungspflicht bestehe. Es wäre kein Gutachten dazu eingeholt worden, dass die Liegenschaft bzw. der Steinwurf am Stausee und der Stausee selbst nicht als Hochwasserabflussgebiet zu qualifizieren wären.

Im Mietvertrag (vom 17.03.1971) wäre den Beschwerdeführern die gärtnerische Gestaltung eingeräumt. Ebenso die Errichtung von Baulichkeiten auf den Grundstücken der D. Es gäbe keine bindende Vereinbarung darüber, dass die Gartenflächen der Grundstücke der D teilweise oder zur Gänze in bestimmter Form zu belassen oder zu gestalten wären. Die Errichtung des Stegs sowie des Steinwurfs würden in der Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und wären somit vom Mietvertrag (1971) gedeckt. Der Steinwurf diene zur besseren Begehung des Sees sowie als Schutz vor Wellen und Treibgut. Die Regelung in Punkt 6 des Mietvertrages sehe vor, dass die D ihre Zustimmung erteilt, soweit die behördliche Bewilligung vorliegt. Diese Bestimmung hätte aber keinen Sinn und könne daher nur so verstanden werden, dass die D ihre Zustimmung mit dem Mietvertrag erteilt hätte, soweit das Vorhaben bewilligungsfähig wäre und nicht erheblichen Interessen der D widerspreche.

Es wäre dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer von der Rechtsvorgängerin der D mit dem eingeräumten Benützungsrecht das Recht zur Errichtung von Baulichkeiten und zur gärtnerischen Gestaltung eingeräumt, soweit diese bewilligungsfähig wären. Das daraus erwachsene Recht nutzten die Beschwerdeführer und würde aus dem Mietvertrag (aus 1971) eine daraus resultierende Zustimmungsverpflichtung der D zu unter anderem wasserrechtlich bewilligungsfähigen Bauwerken bestehen.

Die Fristverlängerung zur Beibringung einer Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. die gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung wäre von der Behörde ohne Belehrung abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer hätten bei Belehrung mit der Behörde die Möglichkeit eines Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG erörtern können. Gerichtsentscheidungen würden die Zustimmung des Grundeigentümers dann ersetzen, wenn sie die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn einschließen würden. Das Vorliegen der Zustimmung wäre nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, eine solche Willenserklärung könne auch schlüssig abgegeben werden.

Darüber hinaus würden mit der gegenständlichen Beseitigung des Steinwurfes Investitionen zur Herstellung frustriert. Der Steinwurf sei nämlich nach dem WRG bewilligungsfähig. Eine Bewilligungspflicht werde jedoch bestritten. Es wäre nicht einmal auf die Möglichkeit zur nachträglichen Bewilligung nach § 138 Abs. 2 WRG hingewiesen worden. Auch bestehe ein aufrechter Mietvertrag zwischen der D und den Beschwerdeführern, der die D zur Zustimmung verpflichte. Es wären am Stausee *** zahlreiche Stege und Steinwürfe sowie Uferanlagen vorhanden und hätte die D etwa gegen eine Anschüttung von 200 m² keinerlei Einwände gehabt. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig und stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Beantragt werde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Verfahren bis zur Beibringung der Zustimmung der Grundeigentümerin zu unterbrechen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers und des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der D gesellschaft m.b.H. und durch Befragung des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführer haben auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, einen Steinwurf am rechten Ufer des Stauraumes des Stausees *** auf Höhe des Grundstückes Nr. ***, KG ***, errichtet. Eine Zustimmung der Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, liegt nicht vor, auch eine Zustimmung der Marktgemeinde *** als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liegt nicht vor. Der Steinwurf ist teilweise in den Stausee hineingebaut. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herstellung des gegenständlichen Steinwurfes durch die Beschwerdeführer ist unstrittig. Die Lage des Steinwurfes ergibt sich aus dem Vermessungsplan der Vermessung E Ges.m.b.H. vom 29.08.2018, GZ: ***.

Unstrittig ist weiters, dass der Steinwurf teilweise in den See hineinragend hergestellt wurde. Dass keine Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer D gesellschaft m.b.H. und Marktgemeinde *** vorliegen, ist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 hervorgekommen.

Nach Angabe der Beschwerdeführerseite in dieser Verhandlung ist bis dato kein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„VIERTER ABSCHNITT
Von der Abwehr und Pflege der GewässerBesondere bauliche Herstellungen.
§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) ...

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

...

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) …

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2020 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems die Beschwerdeführer zur Beseitigung eines ohne Bewilligung errichteten Steinwurfes am Ufer eines Stausees. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor. Die belangte Behörde stützte diesen gewässerpolizeilichen Auftrag darauf, dass die Grundeigentümerin D gesellschaft m.b.H. (D) die Entfernung dieser bewilligungslos errichteten baulichen Anlage von ihren Grundstücken gefordert hätte.

Im Schreiben der D vom 19.04.2017 an die belangte Behörde wird unter anderem beantragt, die Beschwerdeführer zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufzufordern, nämlich die Steganlage samt Fundament sowie den Steinwurf samt Aufschüttung zu entfernen. Damit liegt der für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages auf Antrag eines Betroffenen erforderlichen Antrag vor.

Die D ist als Grundeigentümerin der Grundstücke *** und *** betroffen, da auf diesen der Steinwurf hergestellt worden ist, sie jedoch dazu keine Zustimmung erteilt hat.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Errichtung des gegenständlichen Steinwurfes einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand darstellt. Im ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer vom 30.09.2020 wird ausgeführt, dass der Steinwurf zur besseren Begehung des Sees sowie als Schutz vor Wellen errichtet worden wäre. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 bringt der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass der Steinwurf teilweise durch Überschütten des Wassers und teilweise außerhalb des Sees hergestellt wurde. In gleicher Weise führt die Vertreterin der D aus.

Der Steinwurf ist von Menschenhand angelegt und fällt damit unter „bauliche Herstellungen“. Er stellt einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 dar.

Damit ist ein Bewilligungstatbestand nach dem WRG 1959 verwirklicht.

Der Steinwurf fällt aber auch unter den Begriff „andere Anlagen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959.

§ 38 WRG erfasst Anlagen aller Art, z.B. Uferanschüttungen, Baugruben, kurz alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird. Solche Anlagen sind, wie aus der Überschrift zu § 38 WRG hervorgeht, „bauliche Herstellungen“ (VwGH vom 24.10.1995, 95/07/0159).

Unter einer Anlage im Sinne des WRG ist also zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. VwGH vom 29.06.1995, 94/07/0071).

Da sich der Steinwurf am Ufer des *** befindet, liegt er auch jedenfalls in dessen Hochwasserabflussbereich. Es haben nämlich auch Seen ein Hochwasserabflussgebiet. Es handelt sich dabei um jenes Gebiet, welches bei Regenereignissen überflutet wird. Das Ufer eines Gewässers fällt jedenfalls in diesen Bereich.

Weitere Erhebungen dazu sind daher nicht erforderlich.

Da für den gegenständlichen Steinwurf keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“ im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt. Auch die weitere Voraussetzung im gegenständlichen Fall, nämlich das Vorliegen eines Antrages eines Betroffenen auf Beseitigung dieser Neuerung, ist gegeben.

Zum Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass betreffend das Grundstück ***, KG ***, kein Antrag der Grundeigentümerin Marktgemeinde *** vorliege, ist festzuhalten, dass der gegenständliche Steinwurf eine zusammenhängende Anlage darstellt, er bildet eine Einheit. Der Zweck dieser baulichen Anlage ist der Schutz vor Gefahren eines Gewässers. Dies ergibt sich bereits aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer vom 30.09.2020. Auch in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 wird dahingehend von der Beschwerdeführerseite vorgebracht, die Schüttung wäre wegen immer wieder auftretender Spiegelschwankungen des Sees und wegen schlammigen Bodens bei sinkendem Wasserstand hergestellt worden. Die Entfernung auch von diesem Grundstück ist daher zu Recht aufgetragen worden.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass eine Zustimmung der D aufgrund des Mietvertrages, den die Rechtsvorgänger dieser Gesellschaft mit den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer abgeschlossen hätten, vorliege. Sie stützen sich dabei auf das Übereinkommen vom 17.03.1971.

In diesen Übereinkommen ist in Punkt 6. geregelt, dass das von der Grundeigentümerin eingeräumte Benützungsrecht unter anderem die Errichtung von Baulichkeiten umfasst, wenn diese von der Wasserrechts-, Bau- oder Naturschutzbehörde genehmigt werden. Die D hat im Schreiben vom 19.04.2017 der Behörde mitgeteilt, dass dieses Übereinkommen mit ihrem Schreiben vom 07.10.2016 rechtswirksam per 31.01.2017 aufgekündigt worden ist. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 erklärte die Rechtsvertreterin der D, dass eine Zustimmung zur Benützung der Grundstücke *** und *** nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden wird.

Ein weiteres Schreiben der D vom 02.06.1992 hinsichtlich Erteilung einer Grundeigentümerzustimmung zur Benützung von D-Grundstücken bezieht sich auf die Errichtung eines Bootssteges auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der gegenständliche Steinwurf ist davon nicht umfasst, weshalb diese Zustimmungserklärung keine Wirksamkeit in gegenständlicher Beschwerdesache hat.

Der Grundeigentümer eines von baulichen Maßnahmen betroffenen Grundstückes hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Hand, seine Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wieder zurückzunehmen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer seine Zustimmung wiederruft, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage (vgl. VwGH vom 17.04.1951, 1390/50 und VwGH vom 11.10.1994, 94/05/0229).

Es handelt sich dabei um eine Frage des Privatrechts, welche jedoch nicht Vorfrage im Verwaltungsverfahren ist (vgl. VwGH vom 30.06.1987, 86/05/0109 u.a.).

Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174 u.a.).

Hingewiesen wird auf die Judikatur des VwGH, wonach es nicht Sache der Behörde ist, zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. VwGH vom 02.10.2007, 2004/10/0183).

Zu Punkt 6. des Übereinkommens vom 17.03.1971 wird angemerkt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zustimmungserklärung schon deshalb nicht vorliegen, da kein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für die darin genannten Maßnahmen vorliegt, es fehlt bereits eine entsprechende Antragstellung.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist auszuführen, dass der Steinwurf auch über dieses Grundstück hergestellt wurde und dieser eine untrennbare Einheit bildet. Es war daher die Entfernung des gesamten Steinwurfes mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.06.2020 zurecht aufzutragen gewesen.

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erbringung des Nachweises einer Grundeigentümerzustimmung ist dem WRG 1959 fremd, weshalb auch in dieser Hinsicht die Beschwerde unbegründet ist.

Zum Vorbringen betreffend Anwendbarkeit von § 138 Abs. 2 WRG 1959 wird darauf hingewiesen, dass auf eine Heranziehung dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer besteht. Die Bestimmung ist amtswegig anzuwenden. Eine Anwendung scheidet auch dann aus, wenn ein Betroffener die Entfernung einer – wenn auch bewilligungsfähigen – eigenmächtigen Neuerung verlangt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Steinwurf; Wasserabfluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.725.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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