RS Lvwg 2020/10/12 LVwG-AV-725/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine zivilrechtliche Einwilligung zur Inanspruchnahme eines Grundstückes für eine bauliche Herstellung iSd § 38 WRG versagt wurde (vgl VwGH 2011/07/0174 ua). Diese Frage des Privatrechts ist nicht Vorfrage im Verwaltungsverfahren ist (vgl VwGH 86/05/0109).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Steinwurf; Wasserabfluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.725.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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