TE Lvwg Beschluss 2019/3/12 VGW-011/017/503/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn C. D. für Frau A. B. vom 02.01.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.11.2018, Zl. MA 64 - ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

Infolge eines Strafantrages der Baupolizei vom 17.08.2018 wurde u.a. gegen die Miteigentümerin der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, E.-Straße, EZ ... der Katastralgemeinde F., Frau A. B. vom Magistrat der Stadt Wien ein Strafbescheid erlassen. Die Zustellung an die Beschuldigte erfolgte am 05.12.2018 (siehe Rückschein auf Blatt 63 des Behördenaktes) zu Handen des Herrn D. C., da sich im Behördenakt eine Vollmacht für das Behördenverfahren bei der MA 64 vom 27.09.2018 (Aktenblatt 39) befindet.

Am 02.01.2019 langte bei der Behörde eine E-Mail ein, die ihrem Inhalt nach als Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis zu werten ist. Die Beschwerde wurde im Namen der Beschuldigten durch Herrn C. D. erhoben. Eine Vollmacht zur Vertretung der Beschuldigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 23.01.2019 wurde ein Auftrag zur Behebung eines Mangels (Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlt) nach § 13 Absatz 3 AVG erteilt.

Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeachtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handels zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).

Ebenso kann nach der ständigen Rechtsprechung in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. Erk. d. VwGH v. 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).

Aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 02.01.2019 sowie aus dem mitübermittelten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass Herr D. für seine beschuldigte Schwester in gegenständlicher Sache vor der belangten Behörde eingeschritten ist. Die zu Grunde liegende Vollmacht umfasst jedoch lediglich die Vertretung vor der belangten Behörde.

Da dem Verwaltungsgericht Wien für die Beschwerdeeinbringung keine Vollmacht vorliegt und auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten ist, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte, hätte sich die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person daher gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar.

Daher wurde Herr D. seitens des Verwaltungsgerichtes Wien mit Schreiben vom 23.01.2019 aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzulegen. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle bisher getätigten Vertretungshandlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht von einer aufrechten Vollmacht gedeckt sein müssen, da ansonsten das Anbringen zurückgewiesen werde.

Eine Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde bis dato nicht vorgelegt. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass Herrn D. am 02.01.2019 bevollmächtigt war, für Frau B. die gegenständliche Beschwerde einzubringen.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Vertreter; Vollmacht; Mangel; Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.011.017.503.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten