RS Lvwg 2020/10/1 LVwG-AV-652/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
ASVG §293
NAGDV 2005 §9b

Rechtssatz

Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau vor, das durch eine in der NAG-DV bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr ist, ist die in § 21a NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; Einkünfte; Richtsätze; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.652.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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