TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/19 95/19/1289

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §131 Abs1;
StGB §144;
StGB §15;
StGB §229 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des DC in St. Pölten, geboren 1958, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 100.284/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs.1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Nach der auch auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage sei er mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. Mai 1990 wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach §§ 229 Abs. 1, 131 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie nunmehr mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Februar 1994 wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung zu einer teils unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Deliktes stehe fest, daß er nicht gewillt sei, sich den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften anzupassen. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Die öffentlichen Interessen überwögen daher - auch im Sinn des Art. 8 MRK - die privaten Interessen des Beschwerdeführers, da die Nichterteilung der Bewilligung eine Maßnahme darstelle, um weitere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem Beschluß vom 12. Oktober 1995, B 2912/95-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde betreffend seine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen nicht. Die belangte Behörde durfte insbesondere aus der Schwere der dem letztgenannten rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Tat - einer Tat, die mit Vorsatz begangen wurde - zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit gefährde. Im konkreten Fall wäre sogar der Tatbestand gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, welcher einen der gesetzlich geregelten bestimmten Tatsachen für die Annahme bildet, daß der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Der Beschwerdeführer bekämpft im wesentlichen die Interessenabwägung der belangten Behörde im Hinblick auf Art. 8 MRK. Im Einklang mit der Aktenlage bringt er vor, daß er 1987 als "Flüchtling" eingereist sei und den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gestellt habe. Letztlich sei sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1995 abgewiesen worden. Er sei in Österreich seit 1989 ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und habe in der beschäftigungslosen Zeit Arbeitslosengeld bezogen. Weiters sei er seit 16. April 1988 mit MC verheiratet, welche sich seit 3. Jänner 1987 rechtmäßig in Österreich aufhalte und lebe gemeinsam mit ihr und dem am 4. September 1988 in Österreich geborenen Sohn in Familiengemeinschaft. Daher wögen seine privaten Interessen an der Fortsetzung seines Aufenthaltes schwerer als das öffentliche Interesse an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung.

Auf diesen Einwand ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, einen gewöhnlichen Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung besessen zu haben; vielmehr beruhte sein Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem jeweils geltenden Asylgesetz. Die im Anschluß an eine Einreise nach dem Asylgesetz während der Zeit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung entstandenen privaten und familiären Bindungen eines Fremden im Bundesgebiet können bei einer Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht zugunsten des Fremden ausfallen, zumal ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes unter anderem zu versagen ist, wenn dieser zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll, und zu § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG entstünde, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen ist, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Denn eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmungen gestützten Entscheidung aus dem vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Frage (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0715). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde während des offenen Verfahrens nach dem Asylgesetz des Beschwerdeführers geschlossen, dem Beschwerdeführer kam nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechnen durften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Auch der gemeinsame Sohn wurde in dieser Zeit geboren. Zudem liefe es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, die Voraussetzungen für eine Bewilligung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Dauer herbeiführen könnte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340 = ZfVB 1995/5/1729, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0715).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191289.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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