TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 96/03/0058

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GebAG 1975 §14 Abs1 Z2;
GebAG 1975 §14 Abs2;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §6 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs3;
GebAG 1975 §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz Fischerstraße 17a, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Dezember 1995, Zl. 12/137-4/1995, betreffend Zeugengebühr in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Bezieher einer gewerblichen Pension ist und gegenüber der belangten Behörde angab, daß er, obwohl er "Rentner" sei, noch seinen eigenen Betrieb leite, wurde für den 13. Oktober 1995, 8.30 Uhr, als Zeuge zu einer Verhandlung vor der belangten Behörde (in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960 durch eine näher bezeichnete Person) geladen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1995 war der Beschwerdeführer zu dieser Vernehmung erschienen, die öffentliche mündliche Verhandlung hatte um 8.30 Uhr begonnen und endete um 9.05 Uhr. Am 20. Oktober 1995 stellte er an die belangte Behörde den Antrag, ihm insgesamt Zeugengebühren in der Höhe von S 13.023,-- zuzusprechen, nämlich Reisekosten in der Höhe von 4.278,--, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung, und zwar S 41,-- für Frühstück, S 88,-- für Mittagessen und S 88,-- für Abendessen) in der Höhe von S 217,-- und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung in der Höhe von S 128,-- sowie Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar "Verdienst-Einkommens-Entgang", 12 Stunden zu je S 350,--, somit S 4.200,-- und zusätzlich "Kosten für Stellvertreter/Hilfskraft" S 4.200,--.

Mit Schreiben vom 27. November 1995 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 GebAG 1975 mit eingehender Begründung auf, seinen Gebührenanspruch zu präzisieren. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer das Schreiben vom 5. Dezember 1995, in dem er im wesentlichen darlegte, daß sein Reisekostenanspruch deshalb gerechtfertigt sei, weil er, hätte er nicht seinen eigenen PKW, sondern den Zug benutzt, unter Berücksichtigung der An- und Rückfahrt zum Bahnhof, Fahrt mit Bus und Straßenbahn, für die Hin- und Rückfahrt eingeschlossen "Bahnhof Innsbruck-Verwaltungssenat Tirol" und zurück mindestens 18 Stunden unterwegs gewesen wäre, durch die Benutzung des PKWs jedoch die Reisezeit auf 12 Stunden reduziert worden sei. Die Mehraufwände für Frühstück und Mittagessen wie auch ein weiteres Essen seien "jedenfalls angefallen, denn um den Termin um 8.30 Uhr einzuhalten, mußte die Reisezeit entweder am Vortag oder nachts erfolgen, weshalb auch die Kosten für die Nächtigung berechtigt sind". Ferner teilte er mit, daß er den genauen Verdienst (der ihm entgangen sei) nicht in Erinnerung habe. Während seiner Abwesenheit habe der in seiner Firma beschäftigte Ingenieur seine Arbeiten übernehmen müssen, dessen Bruttoverdienst betrage DM 8.400,-- monatlich, sodaß die in Ansatz gebrachten Kosten berechtigt seien. Ferner legte er der belangten Behörde einen "Jahresabschluß zum 31. Dezember 1993" für seinen Steinmetzbetrieb sowie eine "Lohn- und Gehaltsabrechnung" für Oktober 1995 betreffend den bei ihm beschäftigten Ingenieur vor.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid, mit dem die Gebühren wie folgt festgesetzt wurden:

1. Reisekosten (§§ 6, 7 GebAG 1975):

   S 1.628,-- - Umrechnung in DM mit 7,0635 laut

   Devisenkurs der Hypobank Tirol vom 13.12.1995      DM 230,48

2. Aufenthaltskosten (§§ 13, 14 GebAG 1975):

   Frühstück S 41,-- - Umrechnung in DM mit

   7,0635 laut Devisenkurs der Hypobank Tirol

   vom 13.12.1995                                     DM   5,80

   Abendessen S 88,-- - Umrechnung in DM mit

   7,0635 laut Devisenkurs der Hypobank Tirol

   vom 13.12.1995                                     DM  12,46

3. Nächtigungskosten (§ 15 GebAG 1975):

   S 128,-- - Umrechnung in DM mit 7,0635

   laut Devisenkurs der Hypobank Tirol vom

   13.12.1995                                         DM  18,12

                                                      DM 266,86

   aufgegrundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG 1975          DM 267,--

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 623/1994, lauten wie folgt:

"Umfang der Gebühren

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1.

den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.

die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld);

...

Andere Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1.

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2.

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3.

wenn die Rechtsache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4.

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

...

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hiefür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

...

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfassen

1.

den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittagessen oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2.

die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten,

1. für das Frühstück 41,-- S 2. für das Mittagessen 88,-- S 3. für das Abendessen 88,-- S.

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7.00 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11.00 Uhr antreten und nach 14.00 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19.00 Uhr beenden hat müssen.

...

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z. 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) und b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. ...

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft ... zu bescheinigen.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. ...

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, fehlende Bestätigungen vorzulegen."

Mit Recht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel zugestanden. Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den im § 9 Abs. 1 GebAG 1975 taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 GebAG 1975 zur Präzisierung aufgefordert. Kern seiner Antwort hierauf (was die Benützung des eigenen PKWs anlangt) war, daß er durch die Benützung des eigenen PKWs die Reisezeit verkürzen konnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann jedoch eine bloß längere Fahrtdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß der Beschwerdeführer nicht das Massenbeförderungsmittel benützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/17/0001, mwN). Der Beschwerdeführer vermag auch nicht schlüssig darzulegen, daß ihm die Benützung von Massenverkehrsmitteln aufgrund seines Alters unzumutbar gewesen wäre.

Was die Entschädigung für Zeitversäumnis anlangt, ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, daß es im Grunde des § 18 GebAG 1975 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, daß dem Zeugen entweder Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 zusteht oder anstelle dieser Entschädigung beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen oder anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.

Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verdienstentgang ist ihm zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, ua.) der Zeuge seinen Einkommensentgang zu bescheinigen hat, wobei er den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung darzulegen hat. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Diese konkreten Darlegungen hat der Beschwerdeführer unterlassen, er präzisierte weder, welche konkrete ihm Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes seiner Verhinderung unterbleiben mußte, noch legte er eine hinreichende Aufgliederung vor. Die Vorlage des erwähnten Jahresabschlusses reichte hiezu nicht aus.

Mit Recht hat die belangte Behörde aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG 1975 verneint. Unter einem Stellvertreter im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 91/17/0172). Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung gemacht. Der Hinweis, er habe infolge seines "Arbeitsausfalles" den namentlich genannten, in seiner Firma "tätigen Ingenieur" als Vertreter bestellt (im Antrag) und "während meiner Abwesenheit mußte der in meiner Firma beschäftigte Ingenieur meine Arbeiten übernehmen", reichte zwecks Konkretisierung eines Anspruches nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG 1975 nicht aus. Die vorgelegte "Lohn- und Gehaltsabrechnung" für den nach den Angaben des Beschwerdeführers bei ihm beschäftigten Ingenieur läßt nicht im einzelnen erkennen, ihm seien zusätzliche Kosten erwachsen.

Ferner ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die Behörde ihm entgegen seiner Auffassung hinreichend Parteiengehör eingeräumt und - wie eingangs ausgeführt - auch Gelegenheit gegeben hat, eine Stellungnahme zu erstatten.

Im Ergebnis zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch die Nichtzuerkennung der Kosten für ein Mittagessen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 GebAG 1975.

Wie bereits dargelegt, umfaßt die Gebühr des Zeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Da der Beschwerdeführer keinen tauglichen Anspruchsgrund für die Benützung seines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 9 Abs. 1 leg. cit. geltend zu machen vermochte, gebührt ihm - ausgehend von § 9 Abs. 3 leg. cit. - der Ersatz der Kosten, die für die Benützung des Massenbeförderungsmittels hätten aufgewendet werden müssen. Unter Zugrundelegung des sich aus den genannten Normen ergebenden Maßstabes, durch die der Zeuge primär auf die Benützung des Massenbeförderungsmittels verwiesen ist und ihm der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Hin- bzw. Rückreise verursacht werden, gebührt, ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Reisebewegung - hier unbestritten - bei Benützung des Massenbeförderungsmittels länger dauerte als mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Dem Zweck der Norm, die den Ersatz der notwendigen Kosten regelt, würde es nicht entsprechen, einerseits den höheren Aufwand durch die Benützung des Kraftfahrzeuges zu versagen, andererseits aber auch den Ersatz der Kosten, die aus der Verwendung des Massenbeförderungsmittels folgen, zu verwehren. Derart sind dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Die belangte Behörde hätte daher die Reisebewegung des Beschwerdeführers, auch was die Rückfahrt anlangt, erheben müssen und unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 2 GebAG 1975 zu beurteilen gehabt, ob der Beschwerdeführer - was angesichts des Zielortes Würzburg auf der Hand läge - die Reise erst nach 14 Uhr beenden hat müssen und ihm so auch die Kosten für das Mittagessen zu vergüten sind. Im übrigen hat die belangte Behörde die Rechtslage auch insofern verkannt, als sie ausschließlich darauf abstellte, wann der Beschwerdeführer die Reise tatsächlich beendete (was er nicht näher präzisierte), und nicht darauf, wann er sie beenden hat müssen. Auch sind die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob er diese tatsächlich eingenommen hat (vgl. Krammer/Schmidt, GebAG 19752, 112).

Da die belangte Behörde somit - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht - den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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