RS Vwgh 2020/10/13 Ra 2020/15/0032

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L03

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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