TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W257 2231357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

BDG 1979 §48b
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W257 2231357-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 26.03.2020, Zl. 0060-500138-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 10.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.

1.2.    Mit Schreiben vom 23.08.2013 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 10.01.2013.

1.5.    Mit Bescheid vom 30.04.2015 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2013, festgestellt, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers von 01.01.2013 bis 02.02.2014 montags bis freitags um 06:10 Uhr begonnen und um 14:40 Uhr geendet hat und seit 03.02.2014 montags bis freitags um 06:25 Uhr beginnt und um 14:55 Uhr endet und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährende Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit anzurechnen sind (Spruchpunkt I.). Weiters wurde das Begehren des BF auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 gewährten Ruhepausen, ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren, abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.6.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7.    Mit Beschluss vom 28.09.2015, GZ. W106 2109073-1/3E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

1.3.    Gegen den diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 21.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0052, zurückgewiesen wurde.

1.4.    Mit Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt.

1.5.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 24.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er u.a. aus, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht rechtskonform sei, zumal der Verwaltungsgerichtshof bisher wiederholt entschieden habe, dass Verfahren zur Ermittlung der bezahlten Pausen fortzuführen seien.

1.6.    Mit Erk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019, Zl. W257 2109073-2/2E, wurde der Bescheid vom 25.06.2018 ersatzlos aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichtes hat der VfGH mittlerweile mit Beschluss vom 25.09.2018, Zl. E 1645/2018 über die Vorfrage, weswegen das Verfahren ausgesetzt gewesen war, entscheiden. Insofern ist eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfrage eingetreten und ist das Verfahren daher weiterzuführen.

1.7.    Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.03.2020 wurde Folgendes verfügt:

„Zu Ihren Anträgen vom 10.01.2013 und 23.08.2013 wird festgestellt, dass Sie in der Zeit von 01. Jänner 2013 bis 15. Jul 2016 insgesamt 377 Stunden an Mehrdienstleistungen erbrachte haben, die Ihnen als Überstunden abzugelten sind.“

1.8.    Dem Bescheid ging ein Ermittlungsverfahren vor. Mit Parteiengehör vom 07.02.2020 wurde ua ausgeführt:

„Dementsprechend müssten Ihnen für den gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.203 bis 15.07.2016 – danach wurden sie in der Zustellung nicht mehr eingesetzt – insgesamt 376 Stunden, multipliziert mit dem für das Kalenderjahr jeweils gültigen Stundesatz abgegolten werden. Der Überstundengrundlohn (ohne Überstundezuschlag) beträgt für das Jahr 2013 € 12,37, für 2014 € 12,64 für 2015 13,20 und für 2016 € 13,39....“

1.9.     Mit der Stellungnahme vom 20.02.2020 führte der Beschwerdeführer ua aus:

„Nach Durchsicht der mir vorliegenden Unterlagen ist die Aufstellung der Dienstbehörde nicht korrekt.

a.) es fehlt die Pause vom 24.12.2015 (06:09 – 12:25) und die Pause vom 31.12.2015 (06:09 - 12:37),

b.) die Verzinsung laut Rechtsgrundlage 9,5 % gestaffelt nach monatlicher Fälligkeit ab dem 1. Monat.

c) Die von mir geleisteten Überstunden sind NG-Werte und als solche zu berücksichtigen.“

1.10.   Begründend führt die Behörde aus: „Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht ds BVwG und des VwGH haben die von der Dienstbehörde durchgeführten Erhebungen ergeben, dass Sie im Jahr 2013 an 207 Tagen, im Jahre 2014 an 220 Tagen, im Jahre 2015 an 206 Tagen und im Jahre 2016 an 121 Tagen jeweils eine halbe Stunde an Mehrdienstleistungen erbrachte haben. Es gebührt Ihnen ... eine Überstundenvergütung für 377 Stunden,...Hinsichtlich der von Ihnen monierten Verzinsung- aus Ihrer Sicht wäre eine Verzinsung in der Höhe von 9,5 % nach monatlicher Fälligkeit zu berücksichtigen – ist anzuführen, dass es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt. Es kann daher darüber nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0155).

1.11.   Gegen den Bescheid vom 26.03.2020, zugestellt am 30.03.2020 wurde am 12.05.2020 Beschwerde erhoben. Angefochten wird lediglich die Nichtzuerkennung der beantragten Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Bestimmung des § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, womit Verzugszinsen geltend gemacht werden können, auch im Anwendungsbereiches des BDG – sohin auch in seinem Verfahren - mittels Analogieschluss anzuwenden seien.

1.12.   Der Verwaltungsakt langte am 02.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Kammer W213 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede nach der GO wurde das Verfahren der Kammer W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Die Beschwerde nach Berücksichtigung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, rechtzeitig eingebracht worden.

1. Feststellungen:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befinde sich innerhalb des Planstellenbereichs der Österreichischen Post AG.

Der unter dem Verfahrensgang eingeführte Sachverhalt gilt als festgesellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen, zumal eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der Antrag vom 10.01.2013, konkretisiert am 23.08.2013 wurde mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.02.2020 erweitert. Mit Punkt b.) verlangte er die Zuerkennung von Verzugszinsen.

Bei dem Antrag vom 20.02.2020, Punkt b.) handelt es sich um einen Nebenantrag zum Hauptantrag. Entsprechend des § 59 AVG wurde zu dem Punkt b.) kein eigener Spruchpunkt festgelegt, sondern wurde dieser Antrag in der Beweisbegründung ausgeführt.

In der Beschwerde führte er aus, dass man die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für diesen Fall analog anwenden könne. Die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen setzt eine gesetzliche Planlücke voraus. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern eine planwidrige Lücke vorhanden ist, die durch Gesetzesanalogie zu schließen ist. Auch von gerichtlicher Seite ist eine solche nicht zu erkennen.

Der VwGH entschied auch am 29.03.2012 unter der Zahl 2008/12/0155 folgendes:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem E vom 12. Februar 1959, 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom 12. April 1962, 233/60, und vom 4. Mai 1983, 82/09/0183, sowie den B vom 31. März 1977, 279/77 = VwSlg. 9295/A). Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat.“

Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage und dem oben angeführten Erk des VwGH im verstärkten Senat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf dieses Erk und wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Richtigerweise wurde der Antrag auf Auszahlung der Verzugszinsen seitens der Behörde abgewiesen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Analogie Anrechnung Ruhepausen Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gesetzeslücke Mehrdienstleistung Postbeamter Rechtsgrundlage Ruhepause Überstundenvergütung Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2231357.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten