TE Vwgh Beschluss 1997/9/29 97/17/0222

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992 §2 Abs1;
BAO §299 Abs5;
BAO §49 Abs1;
BAONov 1980 Art1 Z131;
MOG 1967 §57o;
MOG 1967 §57p;
MOG 1985 §83 Abs3;
MOG 1985 §84 Abs1;
MOGNov 1978 Art2 Z12;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der M registrierte Genossenschaft mbH, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 6. Mai 1997, Zl. I/1/1/Dr.Ko/R-41120-MGV 87A1, betreffend zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem erwähnten Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 6. Mai 1997 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages in der Höhe von S 58.718,-- verhalten und dieser Betrag zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkte I und II), weiters wurde mehreren, im einzelnen angeführten Beweisanträgen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben (Spruchpunkte III und IV) sowie ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines näher umschriebenen Feststellungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 1442/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser leitete mit Beschluß vom 16. Juli 1997 das Vorverfahren ein.

Mit einem am 29. Juli 1997 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1997 vor, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 1997 gemäß § 83 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben wurde.

In ihrer über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergangenen Äußerung vom 29. August 1997 erklärte die beschwerdeführende Partei nicht klaglos im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG gestellt zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - wie im hier vorliegenden Beschwerdefall - eine Klaglosstellung durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides etwa durch die in Betracht kommende Oberbehörde herbeigeführt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).

Gemäß § 83 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds in Ausübung des Aufsichtsrechtes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. § 83 leg. cit. enthält in diesem Zusammenhang keine Bestimmung über eine Rückwirkung des aufhebenden Bescheides, wie dies etwa der durch Artikel I Z. 131 des Gesetzes BGBl. 1980/151 angefügte Abs. 5 des § 299 BAO trifft. Nach der zuletzt genannten Bestimmung tritt nämlich durch die Aufhebung eines Bescheides (mit Bescheid der Aufsichtsbehörde) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Dennoch kann aber auch im hier zu beurteilenden Bereich des Marktordnungsrechtes nichts anderes gelten. Dies ergibt sich schon aus § 84 Abs. 1 MOG (idF BGBl. Nr. 380/1991), wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung sind. Damit haben sie aber auch die BAO anzuwenden. Trifft also im hier zu beurteilenden Fall das MOG keine Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege, so ist diese Regelungslücke durch die (verfügte) Anwendung der BAO zu schließen.

Dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Die textlich gleichen Vorläufer der jetzigen Bestimmungen der §§ 83 und 84 MOG, nämlich die §§ 57o und 57p des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968, wurden durch die MOG-Novelle 1978, BGBl. Nr. 269 eingeführt. Dazu führen die EB zur RV (811 BlgNR XIV GP, 9) aus, daß das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft dem §§ 299 BAO nachgebildet ist. Es kann daher - zumal eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers nicht ersichtlich ist - auch auf die später eingeführte Regelung des Abs. 5 des § 299 BAO zurückgegriffen werden, da mit dieser keine inhaltliche Neuregelung sondern nur eine Klarstellung des bisherigen Normgehalts beabsichtigt war (vgl. dazu Stoll, BAO, 2.894).

An die Stelle des Milchwirtschaftsfonds ist aber nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, die als juristische Person des öffentlichen Rechtes eingerichtete Agrarmarkt Austria getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keinen Zweifel daran, daß der durch die Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid vom 6. Mai 1997 mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1997 aufgehoben und die beschwerdeführende Partei somit klaglos im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG gestellt wurde. Das Verfahren war daher nach dieser Bestimmung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 417/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich der Stempelgebühren beruht auf der Erwägung, daß diese bereits für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten waren und nicht nochmals zu entrichten sind.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170222.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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