TE Bvwg Beschluss 2020/7/6 W165 2208575-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W165 2208575-1/5E
W165 2208578-1/5E


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 06.06.2018, Zl. Teheran-ÖB/KONS/2381/2018, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar, Staatsangehörige des Iran, brachten am 09.05.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (Im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 10.06.2018, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum 30.06.2018), ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Als Einlader wurde einer der beiden Söhne der BF, wohnhaft in Wien genannt. Unter Familienstand wurde „verheiratet“ angeführt, unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit des BF1 „Pensionist“, bei der BF2 „Hausfrau“ angegeben.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, unter anderem eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des einladenden Sohnes.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Teheran mit Schreiben vom 28.05.2018 und Abgabe einer Stellungnahme der BF mit Schreiben vom 31.05.2018, in der auf die bereits vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Verhältnisse verwiesen wurde, wurde die Erteilung der beantragten Visa mit Bescheid der ÖB Teheran vom 06.06.2018 verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters, dass die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Weiters, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.

Gegen den Bescheid der ÖB Teheran wurden am 16.07.2018 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben, in denen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die BF ihre beiden Söhne, mittlerweile beide österreichische Staatsbürger, seit 17 Jahren in Österreich besuchen würden. Bisher sei ihr Visum noch nie abgelehnt worden. Daher sei es unerklärlich, weshalb dies nun als Begründung für die Ablehnung des Visums herangezogen werde. Darüber hinaus werde der Zweck des Aufenthaltes in Frage gestellt. Die Söhne der BF sollten ein Recht haben, ihre Eltern nach Österreich einzuladen.

Mit am 30.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2018 wurden die Beschwerden samt Verfahrensakten mit dem Hinweis übermittelt, dass den Akten kein Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung beiliege.

Einem aktuellen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass dem BF1 in der Folge ein von 20.06.2019 bis 08.06.2020 gültiges, zu mehrfacher Einreise berechtigendes Schengen-Visum für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen erteilt wurde.

Im Hinblick darauf wurde der vertretungsbefugte Sohn der BF um Mitteilung ersucht, ob aktuell noch ein Interesse an einem Abspruch über die Beschwerden gegen die Verweigerung von Visa für den Gültigkeitszeitraum 10.06.2018 bis 30.06.2018 durch die ÖB Teheran bestehe.

Mit E-Mail vom 16.06.2020 teilte der Sohn der BF mit, dass seine Eltern die Beschwerden zurückziehen möchten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung der Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes), eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei diesem anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. (Vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2), vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG), vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Mit Zurückziehung der Beschwerden haben die BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass die Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Einreisetitel Gegenstandslosigkeit rechtliches Interesse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2208575.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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