TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/2 97/07/0078

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §31d Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der J. AG in S, vertreten durch Hofbauer, Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1996, Zl. 513.760/01-I 5/96, betreffend Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 6. März 1972 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) im Zusammenhalt mit der Verordnung des LH betreffend die Bestimmung eines Schongebietes für die Wasserspender der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten, LGBl. Nr. 343/1961, die wasserrechtliche Bewilligung zur Auffüllung der aufgelassenen Schottergrube auf dem Grundstück Nr. 1033 der KG Spratzern im Schongebiet der Wasserversorgungsanlage der Stadt St. Pölten mit Gießereischutt nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Bedingungen erteilt.

Mit Bescheid vom 2. August 1982 stellte der LH gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid derselben Behörde vom 6. März 1972 wasserrechtlich bewilligte Auffüllung der aufgelassenen Schottergrube auf dem Grundstück Nr. 1033 mit Gießereischutt konsensgemäß vorgenommen wurde.

Im Jahr 1994 teilte ein Amtssachverständiger für Deponietechnik dem LH mit, aus heutiger Sicht des Grundwasserschutzes sei nicht auszuschließen, daß von der durch die Verfüllung der Schottergrube auf dem Grundstück Nr. 1033 mit Gießereischutt geschaffenen Deponie nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserqualität ausgehen könnten. Der Sachverständige schlug daher die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung vor.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 ersuchte der LH die beschwerdeführende Partei um Mitteilung, ob sie über bestimmte, zur Beurteilung des möglichen Gefährdungspotentiales sowie zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise erforderliche Unterlagen verfüge und ersuchte um Stellungnahme, ob seitens der beschwerdeführenden Partei die Bereitschaft bestehe, ein entsprechendes Gefährdungsabschätzungsprogramm in Auftrag zu geben. Widrigenfalls wäre ein solcher Auftrag von Amts wegen zu vergeben. Diesfalls sei die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der der Behörde hiedurch erwachsenden Kosten zu verpflichten.

Mit Schriftsatz vom 24. August 1995 beantragte die beschwerdeführende Partei beim LH die Feststellung, daß das ihr mit Bescheid des LH vom 6. März 1972 verliehene Wasserrecht erloschen sei.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 wies der LH diesen Feststellungsantrag ab.

In der Begründung heißt es, seitens der beschwerdeführenden Partei werde einerseits eingewendet, daß das ihr bescheidmäßig eingeräumte Wasserrecht mit dessen "Ausnützung" erloschen sei, zum anderen, daß der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliege.

Ein Erlöschen von Wasserrechten durch "Ausnützung" sei im § 27 WRG 1959 nicht vorgesehen; vielmehr sei zu bedenken, daß eine Deponiebewilligung nicht nur das Recht umfasse, Ablagerungen vorzunehmen, sondern auch das Recht zur Belassung der Ablagerungen vor Ort. Demgemäß sei eine für Abfalldeponien erteilte wasserrechtliche Bewilligung nach der nunmehr geltenden Rechtslage als unbefristetes bzw. nicht zu befristendes Recht konzipiert. Andernfalls wäre die Ablagerung nach Zeitablauf der Bewilligung konsenslos und müßte wieder geräumt werden.

Die beschwerdeführende Partei könne sich aber auch nicht auf den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 stützen. Unter einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung sei alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet werde. Zur Anlage zählten daher nicht nur etwaige für die Deponierung installierte Hilfseinrichtungen, sondern vielmehr die Anschüttungen bzw. der Ablagerungskörper selbst. Von einem Wegfall der Anlagen könne daher nicht ausgegangen werden.

Im Bewilligungsbescheid vom 6. März 1972 sei eine Befristung des Rechtes nicht vorgenommen worden. Auf Grund dieser Tatsache sowie des Umstandes, daß auch ein sonstiger Erlöschenstatbestand seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht eingetreten sei, gelte die mit Bescheid vom 6. März 1972 erteilte wasserrechtliche Bewilligung fort.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

In der Begründung wird ausgeführt, wie sich aus dem Akt und auch aus der Berufung selbst ergebe, handle es sich bei der Bewilligung aus dem Jahr 1972 inhaltlich um eine Deponiebewilligung und somit nach heutiger Gesetzeslage um Ablagerungen im Sinne des § 31b WRG 1959. Bis zur WRG-Novelle 1990 seien Abfalldeponien nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu behandeln gewesen. Für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung sei es bereits ausreichend, daß es sich um eine Maßnahme handle, welche vorhersehbar die im § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 angeführte Folge nach sich ziehen könne. Daß es durch die Ablagerung von Gießereischutt vorhersehbar zu einer Grundwasserverunreinigung kommen könne, sei unbestritten. Die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1972 wäre daher auf § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit der Schongebietsverordnung zu stützen gewesen.

Insofern die beschwerdeführende Partei einerseits die erteilte wasserrechtliche Bewilligung an den Vorgang der Auffüllung knüpfe und mit der Durchführung der Auffüllung auch das diesbezügliche Wasserrecht als ausgeübt, somit als ausgenützt und nicht mehr existent ansehe, andererseits aber ausführe, daß die erteilte Bewilligung zur Auffüllung auch das Recht zur Belassung der Ablagerungen vor Ort mit einschließe, sei darin ein Widerspruch zu erblicken, weil ein Recht, welches nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei als nicht mehr existent anzusehen sei, nicht gleichzeitig doch noch, nämlich zur Belassung der Ablagerungen vor Ort, als fortbestehend angesehen werden könne.

Das im Jahr 1972 erteilte Wasserrecht sei unbefristet verliehen worden. Da der Gesetzeswortlaut des § 31d Abs. 2 WRG 1959 nicht auf nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. erteilte wasserrechtliche Bewilligungen abstelle, sei auch das im Jahr 1972 erteilte Wasserrecht als gemäß § 31d Abs. 2 WRG 1959 fortgeltend anzusehen. Aus § 31d Abs. 2 leg. cit. folge, daß eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Deponiebewilligung, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht als erloschen anzusehen sei, nunmehr als Bewilligung nach § 31b WRG 1959 anzusehen sei. Daraus folge weiters, daß im Fall der weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit 1. Juli 1990 nicht als Wasserbenutzungsrecht gemäß § 32 WRG 1959 anzusehen sei, weshalb auch § 32 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden sei. Es könnten daher auch die in § 27 WRG 1959 geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen. Daß die Deponie seit ihrer Rekultivierung "außer Betrieb stehe", "sich in keinem benützungsfähigen Zustand" befinde, "nicht mehr zur Ablagerung von Aushub- und Abräummaterial verwendet" werden könne, "womit der bewilligte Zweck endgültig weggefallen sei", ändere nichts daran, daß eine Deponie eine Anlage sei und daß diese Anlage oder wesentliche Teile derselben weder weggefallen oder zerstört worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 1755/96-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die ihr mit Bescheid des LH vom 6. März 1972 erteilte wasserrechtliche Bewilligung habe das Recht zur einmaligen Auffüllung der aufgelassenen Schottergrube beinhaltet und habe ihre Rechtsgrundlage im § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit § 34 leg. cit. Gemäß § 32 Abs. 6 WRG wäre dieses Wasserrecht zu befristen gewesen, was aber rechtswidrigerweise unterblieben sei. Es fehle auch im Zusammenhang mit der Verfüllung eine Bauvollendungsfrist. Das Fehlen dieser Fristen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mache diesen aber deshalb nicht so ohne weiteres zu einem derart unbefristeten Wasserrecht, daß es niemals beendet bzw. erloschen sein könne. Bei endgültiger Auffüllung der aufgelassenen Schottergrube mit dem genehmigten Material ergebe sich aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen, daß einerseits eine Bauvollendung vorliege, andererseits aber auch im Zusammenhang mit der Verfüllung das Wasserrecht erloschen sei, dies im Zusammenhang mit den §§ 32, 27 und 29 WRG 1959. Bei Verfüllung von Schottergruben/Abfalldeponien vor der WRG-Novelle 1990 sei es allerdings so gewesen, daß letztlich Bauvollendung und Erlöschen des Wasserrechtes in der Regel in einem erfolgt seien, was zur Konsequenz habe, daß die Überprüfungsverhandlung nach § 121 WRG 1959 gleichzeitig auch die Verhandlung im Sinne des § 29 WRG 1959 gewesen sei, nämlich die Feststellung der konsensgemäßen Verfüllung und der allenfalls notwendigen letztmaligen Vorkehrungen. Im vorliegenden Fall habe die Wasserrechtsbehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt und festgestellt, daß die Verfüllung konsensgemäß erfolgt und die Rekultivierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Demgemäß sei auch der Überprüfungsbescheid des LH vom 2. August 1982 ergangen, der damit letztlich inhaltlich auch einen Bescheid in Richtung § 29 WRG 1959 darstelle. Da aber eine dezidierte Feststellung nach § 29 WRG 1959 nicht getroffen worden sei, sei der nunmehrige Feststellungsantrag berechtigt gewesen. Berücksichtige man, daß das Erlöschen von Wasserrechten kraft Gesetzes geschehe und Feststellungsbescheiden nur deklarative Bedeutung zukomme, dann sei im Zusammenhang mit dem Überprüfungsbescheid des LH vom 2. August 1982 davon auszugehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1972 spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Überprüfungsverhandlung am 10. Juli 1979 erloschen sei. Aus diesem Grund greife daher § 31d Abs. 2 WRG 1959 im Beschwerdefall nicht, da die wasserrechtliche Bewilligung schon vor dem 1. Juli 1990 erloschen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei behauptet ein Erlöschen des ihr im Jahr 1972 verliehenen Wasserrechtes vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 (1. Juli 1990).

Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, daß die wasserrechtliche Bewilligung vom 6. März 1972 (auch) auf § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu stützen war.

Nach § 32 Abs. 6 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 galten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt wurden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zweck dieser Bestimmung war es, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG 1959 auch für Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen für anwendbar zu erklären, die die Kriterien des § 32 Abs. 1 bis 3 erfüllten. Entscheidend ist daher, ob eine wasserrechtliche Bewilligung inhaltlich auf § 32 Abs. 1 bis 3 zu stützen war und nicht, ob diese Bestimmungen im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides angeführt wurden.

Galt aber die mit dem Bescheid aus dem Jahr 1972 bewilligte Verfüllung der Schottergrube mit Gießereischutt als Wasserbenutzung, dann fanden auf diese Bewilligung auch die §§ 27 ff WRG 1959 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten Anwendung.

Nach § 27 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 erloschen Wasserbenutzungsrechte:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei zeitlichen, durch Widerruf bei widerruflichen Bewilligungen, durch den Tod des Berechtigten, wenn das Recht auf seine Person beschränkt war;

d)

durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Abs. 4;

e)

durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

              g)              durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

              h)              durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände erfüllen keinen dieser Erlöschenstatbestände. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus noch die gemäß § 121 WRG 1959 getroffene Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insbesondere verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des genehmigten Verfüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, 92/07/0180). Die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des LH vom 6. März 1972 erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist daher bis zum Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 (1. Juli 1990) nicht erloschen.

Ab dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 kam die Bestimmung des § 31d Abs. 2 WRG 1959 zum Tragen. Danach gelten vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien als Bewilligung nach § 31b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. § 31d Abs. 2 WRG 1959 stellt lediglich auf "erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien" ab, ohne daß es darauf ankäme, auf welche Bestimmung des WRG 1959 die Behörde diese Bewilligung gestützt hat. Daß es sich bei der Wasserrechtsbewilligung aus dem Jahr 1972 um eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Abfalldeponie handelt, ist unbestritten. Die der beschwerdeführenden Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung gilt daher seit 1. Juli 1990 als Bewilligung nach § 31b. Auf solche Bewilligungen finden die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten keine Anwendung, da es sich nicht um Wasserbenutzungsrechte handelt (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990, 1152 Blg. XVII. GP., 28).

Die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung des Erlöschens des ihr mit Bescheid des LH vom 6. März 1972 verliehenen Wasserrechtes abgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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