RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2020/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AHG 1949
VwGG §33 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 lita

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier: Schadenersatz für die Kosten der von den revisionswerbenden Parteien selbst gesetzten 'Beweissicherungsmaßnahmen')

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070023.L04

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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