RS Vwgh 2020/9/14 Ro 2020/17/0008

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art15
GSpG 1989 §4 Abs2
GSpG 1989 §5
GSpGNov 2010

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/17/0014
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/17/0006 E 15.02.2021
Ro 2020/17/0007 E 03.02.2022
Ro 2020/17/0020 E 17.02.2021
Ro 2020/17/0024 E 17.02.2021

Rechtssatz

Mit der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol insoweit neu abgegrenzt, als § 4 Abs. 2 GSpG seither "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5" vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt. Die darin verwiesene Bestimmung des § 5 GSpG sieht unterschiedliche Abgrenzungsmerkmale vor, welche eingehalten werden müssen, um die Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen (vgl. hiezu VfSlg 19.972/2015, 20.101/2016): § 5 Abs. 1 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 beschränkt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Automatensalons mit zehn bis 50 Glücksspielautomaten (Z 1) und Einzelaufstellungen mit höchstens drei Glücksspielautomaten (Z 2). Automatensalons mit mehr als 50 Glücksspielautomaten und Ausspielungsstätten mit vier bis neun Glücksspielautomaten sind nach der geltenden Rechtslage jedenfalls nicht (mehr) vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 sieht darüber hinaus weitere Abgrenzungsregelungen vor: Nicht alle Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GSpG genannten Ausspielungsstätten fallen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. So enthält etwa § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG weitere Anforderungen an die Ausgestaltung landesgesetzlicher Vorschriften betreffend Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine - vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene - "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten" iSd § 5 Abs. 1 GSpG handeln kann. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind dabei zahlreiche dieser in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG aufgestellten Anforderungen "zweifelsfrei" Regelungen zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (vgl. näher VfSlg. 19.972/2015). Mit der Neuregelung der Abgrenzung des Glücksspielmonopols durch die GSpG-Novelle 2010 ist der Bund mit deren Inkrafttreten nun auch zur Gesetzgebung und Vollziehung von Glücksspielangelegenheiten zuständig geworden, die bis dahin in die Kompetenz der Länder gemäß Art. 15 B-VG fielen (vgl. Rn. 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170008.J02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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