RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2019/11/0142

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3
FSG-GV 1997 §14 Abs3
StVO 1960 §5
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §58 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob "die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen" (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105 ebenso VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0104). Nichts anderes kann für die Beeinträchtigung durch Suchtmittel iSd § 14 Abs. 3 FSG-GV 1997 gelten. Es ist dem VwG daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der Verweigerung der Blutabnahme durch den Revisionswerber die Frage, ob seine Beeinträchtigung auf den Konsum von Suchtgift zurückzuführen ist, (ausschließlich) auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens, dem eine klinische Untersuchung des Revisionswerbers vorausging, geklärt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110142.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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