TE Vwgh Beschluss 1997/10/7 97/11/0031

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §73 Abs2b;
VwGG §33;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in D, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. August 1996, Zl. Ib-277-95/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung und Nachschulung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von drei Monaten (vom 18. Juli bis 18. Oktober 1996) entzogen. Ferner wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 12. Februar 1997, B 3376/95, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich nach der Formulierung des Beschwerdepunktes und der Beschwerdegründe ausschließlich gegen den Ausspruch betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung richtet, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Nach Einbringung der Beschwerde behob die belangte Behörde mit (dem Beschwerdeführer am 23. Juni 1997 zugestelltem) Bescheid vom 17. Juni 1997, Zl. Ib-277-95/96, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung der Nachschulung des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen.

In seiner daraufhin erstatteten Eingabe vom 29. Juli 1997 erklärte der Beschwerdeführer, er sei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1997 klaglosgestellt.

Da mit diesem Bescheid der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang (Entziehungsmaßnahme) nicht aufgehoben wurde, ist formelle Klaglosstellung nicht eingetreten (siehe zu diesem Begriff den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Durch die mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 abgegebene Erklärung, nunmehr klaglosgestellt zu sein, hat der Beschwerdeführer allerdings zu erkennen gegeben, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidet. Damit ist die Beschwerde, wenn auch nicht durch Klaglosstellung, gegenstandslos geworden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Mai 1988, Zl. 88/11/0012, und vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0381).

Im Hinblick darauf war in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei der besagten Erklärung vom 29. Juli 1997 handelt es sich nicht um eine Zurückziehung der Beschwerde iSd § 51 VwGG. Es liegt hier auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG (idFd Nov. BGBl. I Nr. 88/1997) vor, weil das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich - objektiv - weggefallen ist. Damit kommt der Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG zum Tragen, wonach die Parteien den ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen haben.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110031.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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