TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 I409 1304687-4

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §78
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §125
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
FPG §66
FPG §69 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 1304687-4/12E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Mali, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Museumsstraße 3, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides lautet:
„Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 4. März 2010 erließ die Bundespolizeidirektion Linz über den Beschwerdeführer „gemäß § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 -FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Am 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes „gemäß § 69 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ab (Spruchpunkt I) und schrieb ihm „gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 hob die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 69 Abs. 2 und § 125 Abs. 16 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lautet:

„Abschiebung

§ 69. (1) …

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) …

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) …

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(17) …“.

A) 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 hob die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf, sodass sich ex post betrachtet der verfahrenseinleitende Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes als unzulässig erweist.

Aus dem Gesagten war der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes nicht als unbegründet abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufhebung Aufenthaltsverbot Aufhebungsantrag unzulässiger Antrag Verwaltungsabgabe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.1304687.4.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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