Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §355Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993, 3 Ob 12/93, die im Beschluss vom 27. August 1992, 3 Ob 51/92, vertretene Auffassung explizit nicht mehr aufrecht und vertritt seitdem in ständiger Rechtsprechung, dass Strafen, die im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen verhängt wurden, trotz Einstellung der Exekution zu vollziehen sind, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirkt (RIS Justiz RS0010058, OGH 16.6.1993, 3 Ob 12/93 = SZ 66/74, und OGH 25.11.1999, 6 Ob 215/99; vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3, Rz. 92/1 zu § 39 EO, und Klicka in Angst/Oberhammer, aaO, Rz. 16 zu § 355 EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J07Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020