RS Vwgh 2020/9/2 Ro 2020/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355
EO §39
GEG §6b Abs4

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993, 3 Ob 12/93, die im Beschluss vom 27. August 1992, 3 Ob 51/92, vertretene Auffassung explizit nicht mehr aufrecht und vertritt seitdem in ständiger Rechtsprechung, dass Strafen, die im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen verhängt wurden, trotz Einstellung der Exekution zu vollziehen sind, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirkt (RIS Justiz RS0010058, OGH 16.6.1993, 3 Ob 12/93 = SZ 66/74, und OGH 25.11.1999, 6 Ob 215/99; vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3, Rz. 92/1 zu § 39 EO, und Klicka in Angst/Oberhammer, aaO, Rz. 16 zu § 355 EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J07

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten