TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/22 LVwG-2020/38/1957-1

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, pA BB Ges.m.b.H. & Co KG, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Mit Anzeige der Marktgemeinde X vom 12.05.2020, eingelangt per E-Mail am 13.05.2020, wurde angezeigt, dass die Fa. BB Ges.m.b.H. & Co KG auf Gst.Nr. **1, KG X, bauliche Anlagen ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung errichtet hat. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X vom 12.05.2020, Zahl: ***, gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2018 die weitere Bauführung im nördlichen Bauplatzbereich untersagt. Sie stehen als Geschäftsführer der Fa. CC Ges.m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. BB Ges.m.b.H. & Co KG ist, laut Anzeige der Marktgemeinde X vom 12.05.2020 unter Verdacht, auf dem Grundstück GP **1, KG X, bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 errichtet zu haben. Konkret handelt es sich um folgende bauliche Anlagen:

1. Der im Plan auf der Ostseite situierte Raum bezeichnet mit „Lager Fliesen 8,86 m“

2. Der im Plan auf der Ostseite situierte Raum mit zwei WC Kabinen und Dusche.

3. Die Mauer an der Westgrenze des Grundstückes.

4. Der Unterbau der Terrasse an der Gemeindestraße.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2019

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idgF € 3.630,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

34 Stunden

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 363,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 3.993,00.“

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis weder im Spruch noch in der Begründung eine konkrete Tathandlung vorgeworfen worden sei. So reiche es seiner Ansicht nach nicht aus, einfach die Alternativen aus dem Text der Strafbestimmung wiederzugeben. Der Spruch müsse die materielle Darstellung eines konkreten Vergehens enthalten. Auch die Angabe der Objekte hinsichtlich der ein Vergehen unterstellt werde, ersetze nicht die konkrete Angabe, welches Vergehen im Einzelnen vorgeworfen werde.

Darüber hinaus sei im Spruch auch nicht zu entnehmen, welche konkrete Verwaltungsvorschrift verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe lediglich die Strafnorm wiedergegeben.

Des Weiteren fehle auch ein Hinweis, wann die vorgeworfene Übertretung begangen worden sei.

Auch in der Begründung auf Seite 6 stelle die belangte Behörde fest, dass die Errichtung der baulichen Anlage nicht bestritten werde. Das stimme aber nicht, hinsichtlich des Vorwurfes der zwei WC-Kabinen sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass dieser Raum noch nicht errichtet worden sei. Vielmehr habe er in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Tiefgarage plangemäß ausgeführt worden sei und die Nutzung als WC- und Duschraum noch gar nicht bestehe.

Weiters habe die belangte Behörde auch über den Eventualantrag nicht abgesprochen.

Das gesamte Straferkenntnis widerspreche den Bestimmungen des § 44a VStG, sodass zwingende Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt umfangreich auch festzustellen. Hätte sie dies getan, hätte sie auch feststellen müssen, dass die WC-Anlagen nicht ausgeführt worden seien und auch eine diesbezügliche Nutzung nicht vorliege.

Sie hätte sich konkret vor Ort ein Bild machen müssen.

Auch habe die belangte Behörde nur die Angaben der anzeigenden Baubehörde ihrem Straferkenntnis zugrunde gelegt und die Einwendungen von Seiten des Beschuldigten vollkommen ausgelassen.

Mittlerweile wären alle vier vorgeworfenen Abweichungen durch Bescheid der Marktgemeinde X zur Zl *** rechtskräftig genehmigt. Auch dies sei im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Höhe der Strafe zu berücksichtigen gewesen.

Nach Ansicht des Beschuldigten liege bei einer Abweichung, die nachträglich genehmigt werde, lediglich ein formeller Verstoß vor, sodass gegen die Bestimmungen der TBO nicht verstoßen worden sei.

Das positive Ergebnis der nachträglichen Baubewilligung hätte ein unterdurchschnittliches Verschulden des Beschwerdeführers mit sich gebracht.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz aufheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den maßgeblichen Sachverhalt, also den genauen Zustand der Baustelle, im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses selbst feststellen, nach Abschluss dieses Beweisverfahrens dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sodann in der Sache selbst entscheiden, sowie dabei eine Ermahnung aussprechen, falls dies nicht als ausreichend erachtet werden sollte, eine wesentlich geringere Strafe festsetzen. Es werde darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Straferkenntnis vom 04.08.2020, Zl ***, dem Beschuldigten keine konkrete Tat vorgeworfen wurde. Darüber hinaus, wurde auch kein Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt und letztendlich wurde auch eine Gesamtstrafe ohne Differenzierung über vier vorgeworfene Übertretungen ausgesprochen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***. Aus dem dort enthaltenen Straferkenntnis ergeben sich die oben getroffenen Feststellungen.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF BGBl I Nr 58/2018 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. Die als erwiesen angenommene Tat;

2. Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. Die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. Den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. Im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.       Rechtslage:

Die Bestimmung des § 44a VStG legt fest, welchen Inhalt der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, also einen Schuldspruch fällt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (vgl VwGH 08.09.2011, 2011/03/0130).

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses werden unter Punkt 1. bis 4. offensichtliche Abweichungen von der Einreichplanung angeführt. Es wird von Seiten der belangten Behörde aber in keiner Weise differenziert, inwieweit es sich um Verwendungszweckänderungen, anzeigepflichtige bzw bewilligungspflichtige Maßnahmen etc handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind bei der Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und den im Gesetz aufgezählten Spruchteilen entsprechend zuzuordnen (vgl VwGH 11.12.1991, 91/03/0070). Im gegenständlichen Straferkenntnis erfolgte dies in keiner Weise. Zudem bedient sich das Straferkenntnis auch der Formulierung, dass der Beschwerdeführer „unter Verdacht stehe“ und begnügt sich mit der Zitierung der reinen Gesetzesstelle. Dies erfüllt nicht die vom Gesetz geforderte genaue Beschreibung einer konkreten Tat.

Darüber hinaus enthält der Spruch auch keinen Tatzeitpunkt, der auch eine wesentliche Grundlage für jedes Straferkenntnis bildet. Wenn nämlich der Spruch keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt enthält, dann belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 09.11.1988, 88/03/0043).

Der Spruch hat also die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255).

Schließlich ist zum gegenständlichen Straferkenntnis noch auszuführen, dass auch bei einer Bestrafung für mehrere Delikte, wie im gegenständlichen Fall vorliegend, laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für jedes Delikt eine gesonderte Strafe festzusetzen ist. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist unzulässig, weil unter Umständen nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl VwGH 12.12.2002, 99/07/0134).

Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis eklatant gegen die Bestimmungen des § 44a VStG verstößt, sodass das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben war.

Abschließend sei aber in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers noch auszuführen, dass er mit seiner Rechtsansicht grundsätzlich irrt, dass nur die Tatsache, dass nachträglich Abweichungen im Baubewilligungsverfahren genehmigt werden, eine Verminderung der Strafbarkeit von baurechtlich relevanten Abweichungen mit sich bringt. Es handelt sich dabei, nicht wie von ihm ausgeführt, um einen formalen Mangel, sondern führt jedenfalls dazu, dass die Strafnorm des § 67 TBO 2018 erfüllt ist.

Gesamt aber, war aufgrund der umfangreichen Mängel im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 04.08.2020, Zl ***, aber spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der Tatsache, dass es umfangreiche Judikatur zur Bestimmung des § 44a VStG gibt und sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an diesen Entscheidungen orientiert hat, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Wesentliche Mängel im Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1957.1

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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