TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W213 2231861-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2

Spruch

W213 2231861-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 03.06.2020, GZ. P1459765/4-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2020 (3), betreffend Befreiung von der Verpflichtung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Schreiben vom 04.04.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht möglich sei den Grundwehrdienst am 06.07.2020 anzutreten, da er auf Grund der Beschränkungen durch das Coronavirus seinen geplanten Hochzeitstermin am 12.06.2020 abgesagt und auf den 18.09.2020 verschoben hätte und er zudem derzeit in Kroatien Fußball spielen würde.

I.2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2020 auf, Beweismittel, nämlich

• eine Bestätigung über den gebuchten Flug bzw. Hotelbuchung, woraus sein Name hervorgehe,

• eine andere Küche Bestätigung über den Hochzeitstermin (Aufgebot) in deutscher Sprache (Beglaubigte Übersetzung)

vorzulegen.

I.3. Mit E-Mail vom 17.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Hotels und der Kirche, um seine Einberufung zu verschieben. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2020 neuerlich auf nachstehende Nachweise vorzulegen:

?        Amtliche Bestätigung über den Hochzeitstermin (Aufgebot) in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung)!

?        Amtliche Bestätigung, dass der ursprüngliche Termin am 12.06.2020 abgesagt werden musste (in deutscher Sprache - beglaubigte Übersetzung)!

?        Beweismittel über die entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sollte die Hochzeit nicht am 18.09.2020 stattfinden können (Stornogebühren für Hotel, Reisetickets, usw.)

?        Beweismittel über entstehende wirtschaftlichen Nachteile bezüglich der Fußballkarriere des Beschwerdeführers,

sollte der Einberufungstermin 06.07.2020 (sein Wunschtermin gemäß seines Einberufungswunsches vom 30.09.2019) aufrecht bleiben.

I.4. Da der Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist die verlangten Beweismittel nicht vorlegte, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 04.04.2020 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis „nach dem 18.09.2020“ wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Hotels XXXX vom 13.05.2020 zu entnehmen sei, dass dort am 18.09.2020 eine Reservierung für dessen Hochzeit vorliege. Einer handschriftlichen Bestätigung vom 13.05.2020 mit einem Siegel der Kirche XXXX (Unterschrift nicht lesbar) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.09.2020 dort die Ehe mit Frau XXXX schließen werde. Hinsichtlich allenfalls entstehender wirtschaftlicher Nachteile, sollte die Hochzeit nicht am 18.09.2020 stattfinden können (Stornogebühren für Hotel, Reisetickets, usw.) sowie über allfällige wirtschaftliche Nachteile bezüglich seiner Fußballkarriere, sollte der Einberufungstermin 06.07.2020 aufrecht bleiben seien keine Beweismittel vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer sei seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 29.05.2015 tauglich. Wegen seiner Schulausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX sei er von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis 15.06.2019 ausgeschlossen gewesen. Ein Einberufungsbefehl für den Grundwehrdienst-Einrückungstermin am 01.10.2019 sei auf Grund seines Einberufungswunsches vom 30.09.2019 mit Bescheid der Ergänzungsabteilung/Militärkommando Oberösterreich vom 30.09.2019 auf den Grundwehrdienst-Einrückungstermin am 06.07.2020 abgeändert worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 26 Absatz 1 Z. 2 WehrG ausgeführt, dass im vorliegenden Fall familiäre Interessen vorlägen, da der Beschwerdeführer seine Vermählung für den 18.09.2020 geplant habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser familiären Interessen sei jedoch nicht dargetan worden. Von familiären Interessen - unabhängig der besonderen Rücksichtswürdigkeit - könne nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Als besonders rücksichtswürdig sei dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei. Solche Interessen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht bzw. seien seinem Antrag auch nicht zu entnehmen gewesen.

Es lägen auf Seiten des Beschwerdeführers auch wirtschaftliche Interessen vor, da er bezüglich seiner Hochzeit eine Reservierung in einem Hotel vorgenommen habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, sei allerdings nicht ersichtlich gewesen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seinen Hochzeitstermin auf den 18.09.2020 verschoben habe, obwohl er seit 30.09.2019 im Besitz eines Einberufungsbefehls für den Grundwehrdienst-Einrückungstermin am 06.07.2020 sei und kein (amtliches) Beweismittel vorgelegt habe, dass der ursprüngliche Termin bedingt durch das Coronavirus abgesagt werden musste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden.

Im Sinne der Harmonisierungspflicht seien Wehrpflichtige grundsätzlich ab Feststellung ihrer Tauglichkeit dazu angehalten, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur bevorstehenden Präsenzdienstleistung zu bringen, bzw. vorhersehbare Schwierigkeiten zu vermeiden und Handlungen zu unterlassen, die eine allfällige Einberufung zum Grundwehrdienst vereiteln könnten. Diese Dispositionspflichten gälten auch, für die Vornahme einer Hotelreservierung. Weitere wirtschaftliche Interessen hinsichtlich der Fußballerkarriere des Beschwerdeführers in Kroatien vor seien nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt habe.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine Abweisung, seiner angefragten Verschiebung zur Einberufung, bedeuten würde, dass er ca. 810 € (Einzahlung, Vorauszahlungen, Stornogebühren) umsonst ausgegeben habe. Das letzte Mal habe er seine Einberufung auf 06.07.2020 verschoben, da der 12.06.2020 als Termin für die Hochzeit schon festgelegt gewesen sei. Nachdem er den neuen Einrückungstermin bekommen habe, habe er die Vorauszahlungen und Einzahlung für die standesamtliche Eheschließung getätigt. Daher habe er den frühestmöglichen Reservetermin genommen um das auch schnellstmöglich hinter sich zu bringen. Er sei sich sicher, dass es für das Österreichische Bundesheer keinen groben Unterschied machen würde ob er im Juli oder im Oktober einrücken würde. Für ihn jedenfalls sein es im Juli finanziell sowohl auch psychisch mehr belastend als im Oktober. Er verstehe auch, dass es gewisse Vorschriften gebe, was das Verschieben der Einberufung betreffe, aber wirtschaftlich würde er hiermit sehr negativ dastehen.

Darüber hinaus wurde noch ein Schreiben des Fussballclubs „ XXXX " vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass eine mehrmonatige Pause seiner Spielerkarriere in Anbetracht seines Alters und der finanziellen Situation die Entwicklung seiner Karriere stark gefährden und die vielen Jahre seines Aufbaus als Fussballer nichtig machen würde. Ferner würden diese Abweichungen von der Trainingsnorm und des Wettbewerbs, die Bestandteil eines Fussballers seien, zur Unmöglichkeit seiner weiteren Registration, eines Übergangs zu einem anderen Club führten, wegen der nötigen Zeit sich erneut aktiv dem Sport zu widmen und an den Übergangsfristen teilzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers und der der von ihm vorgelegten Nachweise getroffen wurden

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 26 WehrG lautet auszugsweise:

„Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
[…]“

Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag mit der Verschiebung seines Hochzeitstermins auf den 18.09.2020 und der Unterbrechung seiner fußballerischen Tätigkeit in Kroatien.

Dieses Vorbringen geht ins Leere:

Der Beschwerdeführer hat am 06.07.2020 den Grundwehrdienst anzutreten. Seine Hochzeit ist für den 18.09.2020 angesetzt. Es ist daher nicht erforderlich, den Antritt des Grundwehrdienstes zu verschieben, da es durchaus möglich ist dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 WehrG die erforderliche freie Zeit hierfür zu gewähren.

Zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beeinträchtigung seiner fußballerischen Tätigkeit wird bemerkt, dass dies keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt, weil deren Unterbrechung infolge des Grundwehrdienstes eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Wehrpflichtige den Grundwehrdienst vor Beginn seiner fußballerischen Karriere absolviert hätte (vgl. VwGH, 22.01.2002, GZ. 2001/11/0392). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für einen daraus erfließenden Verdienstentgang vorgelegt hat. Ebenso wenig hat er weiterführende Angaben über den Fußballverein, der Leistungsklasse in der spielt bzw. ob er überhaupt Profifußballer ist, vorgelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufschubantrag außerordentliche Härte besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen Freizeit Harmonisierungspflicht Nachweismangel Staatsbürgerpflicht Verdienstentgang Wehrdienst Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2231861.1.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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