RS Vwgh 2019/9/30 Ra 2019/01/0312

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Index

41/02 Melderecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1
MeldeG 1991 §1 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/01/0012, ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber, wie die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 MeldeG zeigen, zunächst beim Beherbergungsbetrieb an gewerbliche - somit in einem anderen Bundesgesetz geregelte - Beherbergungsbetriebe gedacht. Wie die im Wortlaut des § 1 Abs. 3 letzter Satz MeldeG ausdrücklich vorgenommene Anknüpfung an die (landesgesetzlich geregelte) "Privatzimmervermietung" zeigt, hatte der Bundesgesetzgeber aber auch weitere - in Landesgesetzen geregelte - Formen des Beherbergungsbetriebs vor Augen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Beherbergungsbetriebs nach § 1 Abs. 3 MeldeG fallbezogen auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) abgestellt, und weiter festgehalten, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) "Privatzimmervermietung" (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vgl. zur Zuständigkeit der Länder für die Privatzimmervermietung VfSlg. 7074/1973). Nichts anderes gilt für den Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" in § 1 Abs. 3 MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf (vgl. zur Zuständigkeit der Länder für Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen VfSlg. 5024/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L07

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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