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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Werner Draschl, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Juli 2020, LVwG-2019/24/1358-9, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber (u.a.) wegen vierer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als Arbeitgeber vier namentlich genannte serbische Staatsangehörige zu näher angegebenen Zeiten im November 2018 für die Montage eines Terrassengeländers bei einem konkret bezeichneten Wohnhaus beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 So finden sich in dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses sowohl die Anschrift des Revisionswerbers als Arbeitgeber wie auch die - in derselben Straße befindliche - Adresse des Ortes, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, deren Angabe jedoch nur der Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dient (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0300, mwN).
6 Wenn der Revisionswerber unter Hinweis auf VwGH 30.4.1987, 86/09/0088, meint, es wäre für die Beschäftigung der vier Ausländer nur eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen, übersieht er, dass § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt (vgl. bereits VwGH 13.12.1990, 90/09/0170).
7 Die ein Arbeitsverhältnis und eine Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verneinenden Ausführungen zu Gefälligkeitsdiensten ohne jede Rechtspflicht gehen nicht von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt aus, kann doch die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommene Leistung von Kost und Logis durchaus als Entgelt angesehen werden (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0047).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090053.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020