TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/10 I408 2232752-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §105
StGB §83 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2232752-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 05.06.2020, Zl. 1002420610-20013032, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020, Zl. 1002420610-20013032 kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der zwanzigjährigen Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hält sich seit seinem zehnten Lebensjahr nach der Trennung seiner Eltern mit seiner Mutter in Österreich auf.

Seit 2015 wurde er bereits achtmal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2019, XXXX wegen §§ 15, 105 StGB, § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Lt. Beschwerde soll er nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe bedingt entlassen werden.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2020, zugestellt am 08.06.2020, wurde gegen den zwanzigjährigen Beschwerdeführer ein für die Dauer von 6 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt I.), es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit der am 02.07.2020 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid zu allen Spruchpunkten bekämpft.

Der Behördenakt samt Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2020 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die voranstehenden Feststellungen sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zudem wurden am 09.07.2020 Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

(Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies im Hinblick auf sein Privatleben zu beurteilen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gewalttätigkeit persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Straffälligkeit Strafhaft Teilerkenntnis Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2232752.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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