RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2019/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §156 Abs4

Rechtssatz

Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0138, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L03

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten