TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 96/10/0108

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

70/06 Schulunterricht;
70/10 Schülerbeihilfen;

Norm

SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z3;
SchBeihG 1983 §2 Abs4;
SchUG 1986 §27 Abs2;
SchUG 1986 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des N in Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien III, Siegelgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Februar 1996, Zl. 1104/1-III/9/96, betreffend Schulbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtschulrates von Wien vom 15. Jänner 1996, betreffend Schulbeihilfe, abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1995/96 keinen Anspruch auf Schulbeihilfe hat. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Schülerbeihilfengesetz (SchBG) sei Voraussetzung für die Gewährung von Schul-/Heimbeihilfen, daß der Schüler die gleiche Schulstufe noch nicht besucht habe. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 1994/95 die erste Klasse einer näher bezeichneten Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige besucht. Ab dem Schuljahr 1995/96 habe er das erste Semester (Klasse 1a) eines näher bezeichneten Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige besucht. Da der Beschwerdeführer somit die erste Klasse sowohl an der Handelsakademie für Berufstätige als auch am Gymnasium für Berufstätige besucht habe, liege eine Wiederholung der Schulstufe vor. Nach § 2 Abs. 4 SchBG stehe die freiwillige Wiederholung nach § 27 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) der Gewährung einer Schulbeihilfe nicht entgegen, wenn die Klassenkonferenz die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe auf Ansuchen eines Schülers, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, bewillige und die in § 27 Abs. 2 SchUG genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei sei aber Grundvoraussetzung, daß ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe begrifflich auf die gleiche Schulart beschränkt sei. Da der Beschwerdeführer von der Handelsakademie für Berufstätige in das Gymnasium für Berufstätige umgestiegen sei und damit die Schulart gewechselt habe, träfen auch die Voraussetzungen für eine freiwillige Wiederholung nicht zu. Mangels Erfüllung der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 und § 2 Abs. 4 SchBG geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von Schulbeihilfe sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 SchBG ist Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen - außer den in § 1 genannten Bedingungen -, daß der Schüler die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.

Gemäß § 2 Abs. 4 SchBG steht u.a. die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 SchUG oder gleichartige Bestimung) der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gleiche Schulstufe bereits besucht zu haben, vertritt jedoch die Auffassung, ein freiwilliges Wiederholen der gleichen Schulstufe aus gesundheitlichen Gründen stehe der Gewährung von Schülerbeihilfe nicht entgegen. Er habe aus gesundheitlichen Gründen das an einer Handelsakademie wichtige Fach "Textverarbeitung" nicht besuchen können, sodaß eine erfolgreiche Beendigung der ursprünglich gewählten Schule nicht möglich gewesen sei. Eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf eine Schulstufe derselben Schulart sei dem § 27 Abs. 2 SchUG nicht zu entnehmen. Im übrigen habe er jeweils Schulen für Berufstätige besucht, sodaß ohnedies nur eine Schulart vorliege. Da somit die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Schulstufe im Sinne des § 27 Abs. 2 SchUG gegeben gewesen seien, müsse gemäß § 2 Abs. 4 SchBG die Schülerbeihilfe weiterhin gewährt werden.

Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation zunächst, daß § 27 Abs. 2 SchUG unter einer freiwilligen Wiederholung die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler versteht, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Daß er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Handelsakademie für Berufstätige berechtigt sei, behauptet der Beschwerdeführer, der vielmehr darlegt, aus welchen Gründen ihm ein erfolgreicher Abschluß der besuchten Schulstufe nicht möglich gewesen sei, nicht.

Der Beschwerdeführer verkennt weiters, daß § 27 Abs. 2 SchUG - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur zur Wiederholung einer Schulstufe der besuchten, nicht aber einer anderen Schulart berechtigt. Der Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart ist nämlich Gegenstand gesonderter Regelungen (vgl. § 29 SchUG) und daher von § 27 Abs. 2 SchUG nicht erfaßt.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch vermeint, bei den von ihm besuchten Schulen handle es sich um solche der gleichen Schulart, ist ihm zu entgegnen, daß es sich beim Gymnasium für Berufstätige um eine allgemeinbildende höhere Schule (vgl. § 37 Abs. 1 Z. 2 Schulorganisationsgesetz - SchOG), bei der Handelsakademie für Berufstätige hingegen um eine berufsbildende höhere Schule (vgl. § 75 Abs. 1 lit. a SchOG) handelt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Auffassung gelangt, die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 3 SchBG sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100108.X00

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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