TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 G305 2188858-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs1

Spruch

G305 2188858-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom XXXX .02.2018, Zl. XXXX , wird in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , aufgezeigten Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am XXXX .07.2015 um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag ( XXXX 08. 2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Niederösterreich statt.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab er zu seiner Reiseroute befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er vor ca. einem Monat den Herkunftsstaat illegal verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom XXXX .08.2015, S. 4].

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich um sein Leben [BF in Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .08.2015, S. 5].

2. Anlässlich einer am XXXX .01.2018 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat wegen Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben [BF in Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA vom XXXX .01.2018, S. 7ff].

3. Mit Bescheid vom XXXX .02.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 31.07.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor.

6. Am XXXX .08.2018 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, wurde ausgesprochen, dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .02.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.

8. Über die gegen das Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , dahingehend ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen(§ 57 Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I. 2.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von XXXX - einer Stadt südlich von XXXX - gelegenen Bezirk.

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

Der BF ist um Ende Juni/Anfang Juli 2018 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist.

Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in XXXX im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr 2013 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, XXXX , gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat jedenfalls eine in der Provinz XXXX lebende Tante mütterlicherseits.

In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von 9 bis 17 Jahren vormittags als XXXX gearbeitet und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss ist er mit seiner Familie in den Nordirak gezogen.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er wohnt bei einer namentlich genannten Familie, zahlt dafür Miete in Höhe von EUR 180,- monatlich, und ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Jänner 2018 schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse für den Lehrberuf „ XXXX “.

Seit Anfang des Jahres 2018 geht er als XXXX und XXXX bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach und bezieht aus dieser Tätigkeit ein Monatseinkommen in Höhe von EUR 700,- bis EUR 800,-. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in Grundversorgung.

Der BF hat sich in Österreich für eine „Lehre mit Matura“ angemeldet, ist Mitglied eines Vereins für Asylwerber und geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach.

Im März 2017 erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - „Zertifikat Deutsch Österreich B1“.

1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.4.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von Mitgliedern der Baath-Partei verfolgt worden wäre.

1.4.2. In seinem Herkunftsstaat war er nie in Haft und hatte auch keine Probleme mit den Behörden, Gerichten, der Polizei oder den Milizen des Herkunftsstaates.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E erhobene Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben, indem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde und sprach aus, dass die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abgelehnt werde und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werde.

Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sei, weshalb das Erkenntnis in diesem Umfang aufzuheben gewesen sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Dabei stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ zu haben. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stehe.

Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr umzusetzenden Erkenntnis erkennbar nicht angestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat sein Erkenntnis vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erlassen.

Die Bestimmung des Art. 144 Abs. 1 B-VG hat folgenden Wortlaut:

„Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.“

Nach dieser Bestimmung ist der Verfassungsgerichtshof ermächtigt, über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, zu erkennen.

In seinem Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof nach eigenen Angaben und auch erkennbar nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht und, wenn ja, in welchem, bzw. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrag), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages verletzt wurden, weshalb er sich damit in Widerspruch zu Art. 144 B-VG gesetzt hat.

Zwar vertritt der Gerichtshof die Anschauung, dass das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gegen das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973, BGBl. Nr. 390/1973, verstoße bzw. im erlassenen Erkenntnis ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes zu erblicken sei; eine Begründung, worin nun der Verstoß gegen das zitierte Bundesverfassungsgesetz besteht bzw. wie und worin die (fremden) Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Vergleich mit anderen Fremden verletzt worden sein sollen, bleibt er allerdings schuldig.

Ungeachtet dieser dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs anhaftenden Fehler wird nicht verkannt, dass selbst Erkenntnisse dieser Art vom Verwaltungsgericht umzusetzen sind.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gleichheitsgrundsatz Rechtsanschauung des VfGH Rechtsverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2188858.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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