RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/02/0177

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264). Dass der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für einen Verkehrsunfall (vgl. VwGH 27.4.1983, 83/03/0043). Wird beim Fahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die über der Straße befindliche Kabelleitung abgerissen, ist das Abreißen der Kabelleitung als ein Ereignis anzusehen, das vom Fahrer ursächlich verursacht wurde. Der hierbei entstandene Sachschaden ist das abgerissene Kabel (vgl. VwGH 18.1.1991, 90/18/0207). Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020177.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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