RS Lvwg 2020/7/31 LVwG-S-1210/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

UVPG 2000 §45 Z2 lita
VStG 1991 §44a
StGB §33 Abs1 Z2
StGB §71

Rechtssatz

Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können. […] Eine gleiche schädliche Neigung kann auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Umweltverträglichkeit; Rodung; Genehmigungspflicht; Verwaltungsstrafe; Dauerdelikt; Tatzeit; Erschwerungsgrund; gleiche schädliche Neigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1210.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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