RS Lvwg 2020/8/3 LVwG-S-1492/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §137
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich sind jedenfalls nach §32 WRG bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist (vgl VwGH 96/07/0130). Eine konsenslose oder konsensüberschreitende Baggerung, wenigstens im Grundwasserschwankungsbereich, stellt daher eine Übertretung nach § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG dar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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