TE Vwgh Erkenntnis 1981/4/1 3324/80

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Veröffentlicht am 01.04.1981
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §86 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 implizit
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §2 Z31
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §65 Abs1 Z1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs2
VStG §9 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerden des H G in L, vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1980, Zl. VerkR-15056/2-1980-II/Ed (hg. Zl. 03/3454/80) und Zl. VerkR-15056/1-1980-II/Ed (hg. Zl. 03/3324/80), betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/2-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/1-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 3. November 1979 erstattete ein Beamter der Bundespolizeidirektion Linz auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, am 30. Oktober 1979 um 15,00 Uhr in Linz den Lenker eines dem Kennzeichen (mit den Endziffern 310) nach bestimmten Lkws der Firma P, Marke Hanomag F 45, der durch die Lastenstraße stadtauswärts gefahren sei, zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten zu haben. Auf Grund der Größe des Lkws habe sich der Verdacht ergeben, daß die Eintragungen im Zulassungsschein unrichtig seien. In diesem seien ein Eigengewicht von 1770 kg, eine höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg eingetragen gewesen. Der Lenker habe angegeben, er habe das Fahrzeug erst am 30. Oktober 1979 dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Überprüfung vorgeführt, wobei kein Mangel festgestellt worden sei. Bei der nach der Anhaltung erfolgten Abwaage habe sich ein Gesamtgewicht von 3222 kg ergeben, obwohl sich auf der Ladefläche nur drei ca. 2 m lange Kunststoffrohre mit einem Gewicht von höchstens 40 kg befunden hätten. Das Eigengewicht habe daher in Wahrheit nicht 1770 kg, sondern 3180 kg betragen. Im Hinblick auf die höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg sei daher das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg wesentlich überschritten gewesen. Deswegen wäre zum Lenken dieses Lkws gemäß § 65 Abs. 1 KFG eine Lenkerberechtigung der Gruppe C erforderlich gewesen. Der angehaltene Lenker habe jedoch nur eine solche für die Gruppe B besessen. Ebenso sei die offensichtliche Vergrößerung des Fahrzeuges, also seine Änderung, nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden. Der Lenker habe angegeben, seit mehr als sechs Jahren bei der Firma, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, beschäftigt zu sein und diesen Lkw stets gelenkt zu haben. Er könne sich erinnern, daß nach dem Kauf des Fahrzeuges dieses umgebaut bzw. die Ladefläche vergrößert worden sei. Die Firmenleitung habe ihm erklärt, er könne den Lkw mit der Lenkerberechtigung für die Gruppe B fahren.

Der für die Fahrzeuge der genannten Firma verantwortliche Beschwerdeführer rechtfertigte sich zur Anzeige wegen des Überlassens des Lenkens des Lkws an eine hiezu nicht befähigte Person und der Unterlassung der Anzeige der Änderung an die zuständige Behörde laut eines Berichtes des Gendmarmeriepostenkommandos Leonding vom 5. Dezember 1979 damit, vor einigen Jahren sei auf dem Lkw ein Aufbau mit einer Plane, welche fallweise entfernt werden könne, montiert worden. Das Fahrzeug sei am 22. November 1979 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung überprüft und kein Mangel festgestellt worden. Der Lkw werde nur zum Transport von Kunststoffrohren benützt, sodaß das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg nie überschritten werde. Im übrigen habe er bereits beantragt, die Umtypisierung vorzunehmen.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 1980 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.

Am 25. Jänner 1980 zeigte derselbe Beamte unter Hinweis auf die Anzeige vom 3. November 1979 an, er habe am 22. Jänner 1980 um 15,00 Uhr in Linz den gleichen Lenker, der aber mit einem anderen Lkw der genannten Firma gleicher Marke (Kennzeichen jedoch mit den Endziffern 309) durch den Bäckermühlweg stadtauswärts gefahren sei, im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Abwaage des Fahrzeuges habe sich ebenso wie im erstgenannten Fall herausgestellt, daß das Eigengewicht 3200 kg betrage, während im Zulassungsschein ein solches von 1700 kg aufscheine. Der Lenker habe zugegeben, daß auch dieser Lkw umgebaut und dadurch die Ladefläche vergrößert worden sei. Es hätte daher diese Änderung ebenfalls dem Landeshauptmann angezeigt werden müssen. Zur Lenkung hätte es wie hinsichtlich des anderen Fahrzeuges einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C bedurft, die aber der angehaltene Lenker nicht habe. Dieser habe angegeben, er dürfe seit der erfolgten Anhaltung mit dem erstgenannten Lkw (Kennzeichen mit Endziffern 310) diesen nicht mehr lenken. Soviel er wisse, werde die Änderung des gegenständlichen Lkws (Kennzeichen mit den Endziffern 309) erst der Behörde angezeigt, wenn er im Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe C sei. Der zum Sachverhalt befragte Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, der angehaltene Fahrer sei berechtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu lenken, da im Zulassungsschein kein Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg eingetragen sei. Wenn dieser Fahrer im Besitze der Lenkerberechtigung der Gruppe C sein werde, werde der Lkw dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vorgeführt werden. Dem der Anzeige angeschlossenen Überprüfungsbefund des Sachverständigen für die Einzelprüfung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1980, dem das Fahrzeug im Zuge der Anhaltung vorgeführt wurde, ist zu entnehmen, daß der Aufbau durch Aufsetzbordwände samt Plane und Spiegel geändert wurde, weshalb hinsichtlich der Gewichtsänderung (laut Zulassung 1770 kg Eigengewicht, tatsächlich aber 3200 kg) samt Aufbau nach § 33 KFG vorzugehen sei.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Februar 1980 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§103 Abs. 2 und 33 Abs. 1 KFG gemäß § 134 KFG Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- bzw. S 500,-- verhängt.

Gegen die Strafverfügungen vom 15. Februar 1980 und vom 8. Februar 1980 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. Februar 1980 verantwortete sich der Beschwerdeführer hinsichtlich beider (getrennt geführten) Verwaltungsstrafverfahren damit, seine Firma besitze zwei Lkw derselben Type. Diese hatten ein Eigengewicht von je 1770 kg, eine höchste zulässige Nutzlast von 1730 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg. Auch wenn der Aufbau mit einer abnehmbaren Plane verändert worden sei, betrage das höchste zulässige Gesamtgewicht 3500 kg und könne daher jeder dieser Lkw mit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B gelenkt werden. Da im Betrieb ständig Kunststoffrohre zu transportieren seien, seien die beiden Fahrzeuge vor fünf oder sechs Jahren mit je einem abnehmbaren Planenaufbau versehen worden. Dadurch seien weder Ladefläche noch Laderaum verändert worden. Aus Anlaß der Änderungen habe er sich seinerzeit wegen einer allenfalls erforderlichen Umtypisierung an die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz, Goethestraße, gewendet, wo ihm der zuständige Beamte ausdrücklich erklärt habe, daß eine solche nicht erforderlich und das Gewicht auf die zulässige Nutzlast anzurechnen sei. Da die beiden Lkw ausschließlich zum Transport leichter Güter, die nur durch ihr Volumen, nicht aber durch ihr Gewicht die Beistellung eines Lkws erforderlich machten, verwendet worden seien, habe es keiner Erhöhung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes über 3500 kg bedurft. Im übrigen hätten hinsichtlich des einen Lkws (mit den Endziffern 309) mehrmals Überprüfungen durch die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle stattgefunden und sei nie eine Beanstandung erfolgt. Keineswegs sei die Änderung deshalb nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden, um zu verschleiern, daß die Fahrzeuge ohne entsprechende Lenkerberechtigung gefahren werden könnten. Die in den Anzeigen enthaltenen anderslautenden Angaben des Lenkers seien offensichtlich nur auf ein Mißverständnis bei dessen Befragung, da er Jugoslawe sei und nicht perfekt deutsch spreche, zurückzuführen. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Adaptierung der Lkw mit einer abnehmbaren Plane keine Umtypisierung erfordere. Selbst wenn aber die Rechtslage anders wäre, habe es zufolge der Auskunft der zuständigen Stelle an der subjektiven Tatseite gemangelt. Diese Auskunft habe er seinerzeit mehreren leitenden Angestellten der Firma mitgeteilt, weshalb er deren Einvernahme beantrage. Lediglich zur Illustration führte er weiters aus, daß er nach der zweiten Beanstandung vom 25. Jänner 1980 zunächst den einen Lkw zur Umtypisierung angemeldet habe, worauf man ihm vorerst erklärt habe, dies sei nicht erforderlich. Erst als er eine Bestätigung einer namentlich genannten Firma über die erfolgte Änderung vorgelegt habe, sei diese erfolgt.

In beiden Verwaltungsstrafverfahren wurde am 28. März 1980 der Meldungsleger als Zeuge vernommen, wobei er seine in den Anzeigen enthaltenen Angaben zu seiner Zeugenaussage erhob und erklärte, der angehaltene Lenker habe sehr gut deutsch gesprochen, sodaß ein Mißverständnis auszuschließen sei.

Aus Anlaß einer in beiden Verfahren am 14. April 1980 erfolgten Vernehmung gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. In dieser (vom 28. April 1980) hielt der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung aufrecht.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 1980 wurde der Beschwerdeführer (in Ansehung des erstangezeigten Sachverhaltes) schuldig erkannt, er habe am 30. Oktober 1979 um 15,00 Uhr in Linz, Lastenstraße stadtauswärts, 1.) den Lkw (Kennzeichen mit den Endziffern 310) an den (namentlich) genannten Fahrer zur Lenkung überlassen, obwohl dieser keine entsprechende Lenkerberechtigung besessen habe, und 2.) die eigenmächtige Änderung dieses Kraftfahrzeuges nicht dem Landeshauptmann angezeigt, und dadurch Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach § 103 Abs. 2 KFG und zu 2.) nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. wurden über ihn Geldstrafen, nämlich zu 1.) von S 1.000,-- und zu 2.) von S 500,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von sechs bzw. drei Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige, der Zeugenaussage des Meldungslegers und des Ermittlungsverfahrens erwiesen seien. Im Zulassungsschein seien das Eigengewicht mit 1770 kg, die höchste zulässige Nutzlast mit 1660 kg und das höchste zulässige Gesamtgewicht mit 3500 kg eingetragen. Es stehe fest, daß der Lkw offensichtlich vergrößert worden sei und das höchste zulässige Gesamtgewicht zufolge der vorgesehenen Nutzlast mehr als 3500 kg betragen habe, zumal das beinahe unbeladene Fahrzeug allein schon 3222 kg gewogen habe. Die genehmigungspflichtige Änderung (Umbau bzw. Vergrößerung der Ladefläche) sei dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden. Der Fahrer habe nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C verfügt.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Mai 1980 wurde der Beschwerdeführer (in Ansehung des zweitangezeigten Sachverhaltes) schuldig erkannt, er habe am 22. Jänner 1980 um 15,00 Uhr 1.) in Linz, Bäckermühlweg stadtauswärts, den Lkw (Kennzeichen mit den Endziffern 309) an den (namentlich) genannten Fahrer zur Lenkung überlassen, obwohl dieser keine entsprechende Lenkerberechtigung besessen habe, und 2.) die eigenmächtige Änderung dieses Kraftfahrzeuges nicht dem Landeshauptmann angezeigt, und dadurch Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach § 103 Abs. 2 KFG und zu 2.) nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 KFG begangen. Über ihn wurden Strafen in der gleichen Höhe wie im vorgenannten Straferkenntnis vom 2. Juni 1980 verhängt. Die hiefür gegebene Begründung stimmt im wesentlichen mit der des Straferkenntnisses vom 2. Juni 1980 überein, nur wurde zusätzlich noch auf den Überprüfungsbefund des Sachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1980 verwiesen.

Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig gleichlautende Berufungen. Hiebei rügte er insbesondere die Unterlassung der Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen und verwies auf seine bisherige Verantwortung. Dabei vertrat er die Meinung, daß sich die Frage nach der erforderlichen Lenkerberechtigung nach dem im Typenschein eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewicht richte. Werde dieses tatsächlich überschritten, so könne der verantwortliche Zulassungsbesitzer lediglich nach § 103 Abs. 1 KFG, nicht aber nach § 103 Abs. 2 leg. cit. zur Verantwortung gezogen werden. Gegenständlich sei, da das höchste zulässige Gesamtgewicht im Zulassungsschein mit 3500 kg eingetragen sei, die Lenkung mit einem Führerschein der Gruppe B erlaubt gewesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1980 wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 2. Juni 1980,

mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1980 der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23. Mai 1980

gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Völlig gleichlautend wurde zur Begründung der beiden angefochtenen Bescheide nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Zitierung der §§ 103 Abs. 2 und 33 Abs. 1 KFG ausgeführt, daß auf Grund der vorgenommenen Änderung der Kraftfahrzeuge durch den Planenaufbau das im Zulassungsschein eingetragene Eigengewicht von 1770 kg wesentlich - nämlich um mehr als 1000 kg - erhöht worden sei. Im Hinblick auf die laut Zulassung höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg sei das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg wesentlich überschritten worden. Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg bedürfe es nach § 65 Abs. 1 KFG einer Lenkerberechtigung der Gruppe C. Die Anbringung einer Plane (Aufbau) sei zufolge der Bestimmung des § 2 Z. 31 KFG nicht auf die Nutzlast, sondern auf das Eigengewicht anzurechnen, zumal diese (dieser) am Fahrzeug verbleibe und nicht zum Ladegut gehöre. Der Beschwerdeführer als verantwortliche Person hätte die Änderung unverzüglich dem Landeshauptmann anzeigen müssen. Nur wenn die im Zulassungsschein eingetragene höchste zulässige Nutzlast in demselben Ausmaß herabgesetzt worden wäre, als durch die vorgenommene Änderung das Eigengewicht der Lkw erhöht worden sei, hätten die Fahrzeuge mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B gelenkt werden dürfen. Auf die Einvernahme der Zeugen hatte verzichtet werden können, zumal die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten durch die Eintragungen im Zulassungsschein bzw. die erfolgte Abwaage der Fahrzeuge und die Tatsache, daß die Veränderungen dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden seien, einwandfrei erwiesen seien.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 03/3454/80 protokollierte, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zu hg. Zl. 03/3324/80 protokollierte Beschwerde, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht wegen der genannten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Verfahren im Hinblick auf die Identität der Parteien und den gleichgelagerten Sachverhalt zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden und sodann über die Beschwerden und die Gegenschriften erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KFG:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Halbsatz KFG 1967 in der Fassung der 4. Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Der zweite Halbsatz normiert, daß durch Verordnung festgelegt werden kann, daß bestimmte Änderungen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht angezeigt werden müssen. Die Ausführungsregelung hiezu findet sich im § 22 a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung, hat jedoch für den gegenständlichen Fall keine Bedeutung.

Gemäß § 33 Abs. 5 KFG gelten für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug u. a. die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

Das Eigengewicht eines Fahrzeuges ist ebenso wie die höchste zulässige Nutzlast und das höchste zulässige Gesamtgewicht eine im Typenschein (Genehmigungsbescheid) und Zulassungsschein enthaltene Angabe.

Gemäß § 2 Z. 31 KFG gilt als Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des voll gefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie,

gemäß § 2 Z. 37 KFG als höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf.

Der Beschwerdeführer vermeint, daß das Gewicht des gegenständlichen Planenaufbaues (der beiden Fahrzeuge), da er abnehmbar angebracht sei, nicht zum Eigengewicht gerechnet werden könne, sondern der Nutzlast zuzuzahlen sei; nur das, was mit dem Fahrzeug fest verbunden sei, zähle zum Eigengewicht. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Gesetz normiert keinesfalls, daß nur alle jene Teile, die fest mit einem Fahrzeug verbunden sind, zum Eigengewicht zählen, sondern es spricht von der vollständigen Ausstattung. Im übrigen liegt eine feste Verbindung auch dann vor, wenn ein Ausstattungsteil eines Fahrzeuges mit diesem derart verbunden ist, daß er auch wieder abgenommen werden kann. Daß ein Planenaufbau, der ein Gewicht von rund 1400 kg, wie der gegenständliche (auf Grund der erfolgten Abwaage), besitzt, eine feste Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen muß, um ein Verrutschen oder Herabstürzen während der Fahrt zu verhindern, bedarf keiner weiteren Erörterung; der Umstand, daß er abnehmbar ist, vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend wurden die gegenständlichen Fahrzeuge, was unbestritten geblieben ist, ohne den strittigen Planenaufbau typisiert bzw. einzeln genehmigt und zugelassen. Ihre Ausstattung erfuhr nun insoweit eine Änderung, daß sie mit einem rund 1400 kg schweren, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau versehen wurden. Zutreffend ist daher die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, daß dadurch eine Änderung der Eigengewichte der Fahrzeuge bewirkt wurde. Da das Eigengewicht eine im Genehmigungsbescheid bzw. auch im Zulassungsschein enthaltene Angabe betrifft, bedarf es somit gemäß § 33 Abs. 1 KFG der unverzüglichen Anzeige einer solchen Änderung an den Landeshauptmann, der, wenn die Änderungen nicht wesentliche technische Merkmale betreffen, diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 leg. cit. zu genehmigen und auf dem Typenschein (Einzelgenehmigung) zu bestätigen (vgl. Abs. 3 des § 33 KFG), andernfalls sogar eine Einzelgenehmigung durchzuführen hat (vgl. Abs. 2 des § 33 KFG).

Gemäß § 44 a lit. a VStG hat jedoch der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, daß diese Tat im Spruch dem gegebenen Sachverhalt entsprechend zu konkretisieren ist. Die Tat ist also so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Wird die Umschreibung des verwirklichten Tatbildes lediglich in der Begründung vorgenommen, so widerspricht dies der zwingenden Norm des § 44 a lit. a VStG. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Zl. 2237/71, auf welches wie hinsichtlich der weiteren, nichtveröffentlichten Erkenntnisse auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.) In den Sprüchen der beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse, die von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden unverändert übernommen wurden, wurde, wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt, nicht einmal der gesetzliche Wortlaut des § 33 Abs. 1 KFG vollständig wiedergegeben, geschweige denn, daß eine für einen Schuldspruch erforderliche Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Taten erfolgte. Die belangte Behörde hat deshalb die angefochtenen Bescheide in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KFG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im übrigen normiert bereits § 33 Abs. 1 KFG die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges, die dort genannten Änderungen dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen, stellt also die Verwaltungsvorschrift dar, die der Zulassungsbesitzer, falls er diesem Gebot nicht nachkommt, verletzt. Es hätte daher in diesem Zusammenhang der zusätzlichen Zitierung des § 103 Abs. 1 KFG nicht bedurft.

Des weiteren ist der belangten Behörde aber auch insoweit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen, als sie auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, soweit dieser das Vorliegen der subjektiven Tatseite selbst unter der Annahme, der Planenaufbau (beider Fahrzeuge) stelle eine anzeigepflichtige Änderung dar, bekämpfte, nicht entsprechend eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat schon in den Verwaltungsstrafverfahren die Behauptung aufgestellt, bei Vornahme der gegenständlichen Änderung der Fahrzeuge bei der Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung nachgefragt und von dem zuständigen Beamten die Auskunft erhalten zu haben, es bedürfe bei der gegebenen Sachlage keiner Änderung der Typisierung, nur dürfe dann das Gewicht des Planenaufbaues und das jeweilige Gewicht des geladenen Gutes zusammen die höchste zulässige Nutzlast nicht übersteigen. Hiefür hat er auch mehrere Zeugen namhaft gemacht und des weiteren vorgebracht, daß trotz mehrmaliger Überprüfung der Fahrzeuge durch die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle keine Beanstandung erfolgt sei. Es hätte daher einer ausführlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, allenfalls sogar einer Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen bedurft, zumal nicht von vornherein gesagt werden kann, daß die Rechtsauskunft eines Behördenorgans für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1969, Zl. 1050/68.)

Überdies kommt als unmittelbarer Täter für die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG nur der Zulassungsbesitzer, und, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei diesem offenkundig um eine Gesellschaft handelt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma in Betracht. (Vgl. § 9 VStG 1950 sowie z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1968, Slg. Nr. 7373/A.) Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1971, Zl. 951/70.) Nun hat zwar der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er könne mangels dieser Stellung in der Firma gar nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Aus der derzeitigen Aktenlage ist jedoch nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um ein satzungsgemäß zur Vertretung der Firma nach außen berufenes Organ oder einen aus ihrem Kreis bestellten Vertreter im Sinne des § 9 VStG 1950 handelt. Diese Frage wird daher im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls der entsprechenden Prüfung zu unterziehen sein.

Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 KFG berechtigt die Lenkerberechtigung der Gruppe B das Lenken von Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, ....

In den Zulassungsscheinen der beiden gegenständlichen Fahrzeuge ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit je 3500 kg limitiert und das Eigengewicht mit je 1770 kg und die höchste zulässige Nutzlast mit je 1660 kg eingetragen. Die belangte Behörde vermeint, da der jeweilige Planenaufbau (im Gewicht von rund 1400 kg) eine Erhöhung des Eigengewichtes bewirke, daß damit das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten werde und deshalb zur Lenkung mit dem Aufbau eine Lenkerberechtigung der Gruppe C erforderlich sei, die jedoch der in beiden Fällen angehaltene Fahrer nicht besessen habe. Dieser Meinung vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Unabhängig davon, daß sich bei der Verwendung des Planenaufbaues das Eigengewicht des jeweiligen Fahrzeuges auf rund 3200 kg erhöhte, änderte dies nichts an der im Zulassungsschein enthaltenen Festlegung, daß das Fahrzeug trotzdem nur mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg in Betrieb genommen werden konnte, solange keine Abänderung durch den Landeshauptmann erfolgt ist. Es durfte daher nur eine Ladung transportiert werden, die zusammen mit dem (erhöhten) Eigengewicht 3500 kg nicht überstieg. Zur Lenkung eines Fahrzeuges bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg genügt aber der Führerschein der Gruppe B, weshalb die gegenständlichen Fahrzeuge dem angehaltenen Fahrer, der über diese Lenkerberechtigung verfügte, zur Lenkung überlassen werden durften.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie die angefochtenen Bescheide auch in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 3.000,-- stellt eine Pauschalsumme dar, in der auch bereits die anteilsmäßige Umsatzsteuer enthalten ist. Barauslagen im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 sind nicht entstanden. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 1. April 1981

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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