RS Vwgh 1985/11/25 85/02/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1985
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2 Satz2

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Radfahrerin, die von einem Auto niedergefahren wurde, einer sofortigen ärztlichen Untersuchung nicht zugestimmt hat, sondern auf Fortsetzung der Fahrt bestand, kann den Lenker des Pkw's von seiner Meldepflicht nicht befreien. Dass schließlich die Radfahrerin in der Lage war, ihre Fahrt fortzusetzen, obwohl sie Unfallfolgen verspürte, vermag den Lenker des Pkw's ebenfalls nicht zu entschuldigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020208.X04

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten