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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Radfahrerin, die von einem Auto niedergefahren wurde, einer sofortigen ärztlichen Untersuchung nicht zugestimmt hat, sondern auf Fortsetzung der Fahrt bestand, kann den Lenker des Pkw's von seiner Meldepflicht nicht befreien. Dass schließlich die Radfahrerin in der Lage war, ihre Fahrt fortzusetzen, obwohl sie Unfallfolgen verspürte, vermag den Lenker des Pkw's ebenfalls nicht zu entschuldigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020208.X04Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020