RS Lvwg 2020/7/16 LVwG-AV-641/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BAO §112 Abs3
AVG 1991 §34

Rechtssatz

Ordnungsstrafen dienen nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen, sondern haben die Aufgabe, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Nicht die Kritik, sondern die Art ihres Vorbringens ist Gegenstand des Schutzes (vgl VwGH 783/56 und VwGH 87/11/0271).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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