RS Lvwg 2020/7/16 LVwG-AV-641/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BAO §112 Abs3
AVG 1991 §34

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, welche die Eingabe zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwSlg 12.429 A/1987). Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht […] über (Bescheid-) Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dem zuständigen VwG kommt  dementsprechend auch Kognitionsbefugnis hinsichtlich der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sinne des § 112 Abs 2 und 3 BAO wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde zu.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten